Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass her- abzusetzen.119 Die Berechnung des Notbedarfs ist nach objektiven Kriterien vorzu- nehmen und richtet sich an den Bedürfnissen eines Durchschnittbürgers und den Mit- gliedern einer Durchschnittsfamilie aus.120
Der Notbedarf nach Artikel 93 Absatz 1 SchKG soll grundsätzlich auch im Sanie- rungsverfahren massgebend sein. Bei der Pfändung nach Artikel 93 Absatz 1 SchKG werden gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die laufenden Steuern jedoch nicht umfasst.121 Dies bedeutet, dass während einer Lohnpfändung "neue" Steuer- schulden hinzukommen, während "alte" Schulden durch die Pfändung abgebaut wer- den.122 Dies ist mit dem Ziel des Sanierungsverfahrens, einen finanziellen Neustart zu ermöglichen, nicht vereinbar.123 Im Vorentwurf wird deshalb festgehalten, dass die laufenden Steuern zum Notbedarf gemäss Artikel 93 Absatz 1 SchKG hinzuzurechnen und im Ergebnis von der pfändbaren Quote abzuziehen sind.124 Da es sich um ein mehrjähriges Verfahren für Schuldner in stabilen Verhältnissen handelt, ist davon aus- zugehen, dass die Ermittlung der voraussichtlich geschuldeten Steuern – allenfalls un- ter Beizug der Steuerverwaltung – in der Regel keine grossen Probleme verursacht.
Den Gläubigern sollen auch sämtliche übrigen Vermögenswerte, welche dem Schuld- ner bis zum Schluss oder bis zur Einstellung des Sanierungsverfahrens anfallen, zu- gutekommen. In Ziffer 2 wird die Regelung von Artikel 197 Absatz 2 übernommen, mit dem Unterschied, dass diese Vermögenswerte nach den Regeln der Pfändung er- hoben und gesichert werden und nicht in die Konkursmasse fallen. Das Vermögen wird zeitlich klar unterteilt: alles Vermögen, das dem Schuldner bei der Eröffnung des Verfahrens gehört, bildet wie üblich die Konkursmasse. Alle Vermögenswerte, wel- che nach Eröffnung des Verfahrens hinzukommen, werden nach den Regeln der Pfän- dung erhoben, gesichert und verwertet (vgl. zum Verfahren unten die Erläuterungen zu Art. 341 Abs. 5 VE-SchKG).
Nicht-Anwendbarkeit von Artikel 266h OR (Bst. b)
Als nicht anwendbar erklärt wird Artikel 266h OR. Die Bestimmung bezweckt die Sicherstellung des Vermieters, dem die Fortführung des Mietvertrags mit einem in Konkurs gefallenen Mieter nur gegen Sicherheitsleistung für künftige Mietzinse zu- gemutet wird.125 Beim Sanierungsverfahren ist das Risiko der Vermieter aber grund- sätzlich dadurch abgedeckt, dass der für die Miete erforderliche Teil des Einkommens als unpfändbar im Sinne von Artikel 93 SchKG gilt und deshalb nicht in die Vermö- gensmasse, welche zur Gläubigerbefriedigung genutzt wird, fällt. Die Mietzinsforde- rungen werden laufend und vorgängig erfüllt. Lassen die Mittel des Schuldners die
119 BGE 129 III 526 E. 2
120 BGE 134 III 323 E. 2; BGE 108 III 60 E. 3
121 Vgl. BGE 140 III 337 E. 4.4; BGE 126 III 89 E. 3.b
122 Vgl. MEIER I./HAMBURGER, SJZ 2014, 95; CR LP-OCHSNER, Art. 93 N 151.
123 S. auch schon Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 6.3.4.
124 Vgl. zur generellen separaten Überprüfung dieses Punkts oben Ziff. 1.2.3.
125 Vgl. BSK OR I-Weber, Art. 266h N 2.