Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Deckung seiner Miet- sowie übrigen Lebenskosten nicht zu, ist die Eröffnung des Sa- nierungsverfahrens von Vornherein ausgeschlossen (Art. 337 Abs. 3 Bst. c VE- SchKG). Die Möglichkeit, Sicherheit für künftige Mietzinse zu verlangen sowie das ausserordentliche fristlose Kündigungsrecht des Vermieters laufen dem Zweck des Sanierungsverfahrens, den Schuldner mit knappen Mitteln finanziell zu stabilisieren, entgegen. Der typische Schuldner wird nicht in der Lage sein, künftige Mietzinse zu hinterlegen, sondern wird diese aus seinen laufenden Einkünften decken. Die Anwen- dung von Artikel 266h OR ist damit weder erforderlich noch sinnvoll. Die Nicht-An- wendbarkeit der Bestimmung soll aufgrund der zentralen Bedeutung geordneter Wohnverhältnisse für die finanzielle Stabilisierung von Schuldnern im Gesetz klarge- stellt werden.

Art. 340

Für das Verfahren werden keine Kostenvorschüsse erhoben, da das Verfahren auf zahlungsunfähige Personen ausgerichtet ist (Abs. 1). Würde das Vorhandensein einer kostendeckenden Masse vorausgesetzt, bliebe das Restschuldbefreiungsverfahren sei- ner Zielgruppe weitgehend verschlossen. Dies haben die im Ausland gemachten Er- fahrungen gezeigt.126

Die Verfahrenskosten werden im Übrigen, wie im herkömmlichen Konkursverfahren (Art. 262 Abs. 1 SchKG), wie Massekosten behandelt. Die am Ende des Verfahrens ungedeckt gebliebenen Verfahrenskosten werden mit der Restschuldbefreiung abge- schrieben (Art. 350 Abs. 2 VE-SchKG).

Art. 341

Nach Empfang der Mitteilung über die Eröffnung des Sanierungsverfahrens ergreift das Konkursamt die erforderlichen Massnahmen nach den Regeln des summarischen Konkursverfahrens (Art. 221–229 SchKG; Abs. 1).

Die Auskunfts-, Herausgabe- und Mitwirkungspflichten des Konkursverfahrens (Ar- tikel 222 und 229 SchKG) gelten während der gesamten Verfahrensdauer (Abs. 2). Die gleichen Pflichten gelten auch im Pfändungsverfahren (Art. 91 SchKG). Dem- nach ist der Schuldner namentlich bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt bzw. in der Abschöpfungsphase dem Betreibungsamt alle seine Vermögensgegenstände an- zugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB). Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öff- nen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen. Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 222 Abs. 4 SchKG; Art. 324 Ziff. 5 StGB). Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 222 Abs. 5 SchKG). Weiter ist der Schuldner bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, während des Verfahrens zur Verfügung der Ämter zu stehen (Art. 229 Abs. 1 SchKG).

126 S. Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 4.2.3 und 4.8.