Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Das Konkursamt macht die Eröffnung des Sanierungsverfahrens öffentlich bekannt, es führt namentlich einen Schuldenruf durch (Abs. 3).

Die Konkursverwaltung richtet sich nach den Artikeln 235–243. Das Konkursamt wendet das summarische Verfahren (Art. 231) an (Abs. 4). Das Konkursamt ist na- mentlich auch für die Aussonderung und Admassierung nach Artikel 242–242b SchKG und die damit zusammenhängenden Verfügungen und Klagen zuständig.

Schliesslich schöpft das Konkursamt auch das laufende Einkommen beziehungsweise die laufenden Erträge nach Artikel 339 Buchstabe a Ziffer 1 VE-SchKG ab und si- chert diese nach Artikel 98–104 SchKG (Abs. 5). Auch sämtliche übrigen Vermögens- werte, welche nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens hinzukommen, werden nach den Regeln der Pfändung abgeschöpft, gesichert und verwertet (vgl. Erläuterungen zu Art. 339 Bst. a Ziff. 2 VE-SchKG). Dies bedeutet, dass das Konkursamt in Ausnah- mefällen auch ein Widerspruchsverfahren nach Artikel 106–109 eröffnen muss, um die Ansprüche Dritter an gepfändeten Gegenständen klären zu lassen. Auch wenn Konstellationen, in denen die rechtliche Zugehörigkeit einer Sache umstritten ist und diese dem Schuldner nicht bereits bei der Eröffnung des Verfahrens (potentiell) ge- hörte kaum vorstellbar sind, soll durch den vollumfänglichen Verweis auf die Regeln der Pfändung keine gesetzliche Lücke riskiert werden. Im Normalfall wird das Kon- kursamt jedoch die Konkursmasse nach den für das Konkursverfahren üblichen Re- geln feststellen und sichern können und darüber hinaus eine Einkommenspfändung gemäss Artikel 339 Buchstabe a VE-SchKG in Verbindung mit Artikel 89 ff. SchKG verfügen.

Das für die Abschöpfung zuständige Betreibungsamt kann zur Unterstützung bei den Massnahmen nach Absatz 5 sowie bei der Berechnung des beschränkt pfändbaren Einkommens nach Artikel 339 Buchstabe a Ziffer 1 beigezogen werden (Abs. 6). Dies dient der Verfahrenseffizient und ist vor allem in komplexeren Verhältnissen, wenn die Verfahrenshoheit bis zur Rechtskraft des Kollokationsplans unter Umständen lange beim Konkursamt verbleibt, sinnvoll, damit beide Ämter ihre jeweiligen Kom- petenzen möglichst wirkungsvoll einsetzen können.

Wie bei der gewöhnlichen Pfändung ist gegen die einzelnen Pfändungshandlungen des Konkursamtes die Beschwerde (Art. 17 SchKG) möglich.

Art. 342

Die Erwahrung der Forderungen und die Kollokation der Gläubiger folgen ebenfalls den Regeln des Konkursverfahrens (Abs. 1). Ein Gläubiger kann Kollokationsklage nach Artikel 250 erheben (Abs. 2). Verspätete Eingaben können bis zum Übergang des Sanierungsverfahrens an das Betreibungsamt und damit so lange angebracht wer- den, wie das Konkursverfahren üblicherweise dauern würde (Abs. 3).127 Würden ver- spätete Angaben auch in der Abschöpfungsphase des Sanierungsverfahrens noch zu- gelassen, müsste das Betreibungsamt über die materielle Begründetheit der nachträglich angemeldeten Forderung entscheiden und allenfalls auch einen Kolloka- tionsprozess führen. Dies würde den üblichen Aufgabenkreis sprengen und in der Pra- xis zu Schwierigkeiten führen.

127 Vgl. oben Ziff. 3.1.3.1.