Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 343

Das Konkursamt erstellt zusätzlich zum Kollokationsplan einen Sanierungsplan und übernimmt damit eine neue Aufgabe. Dieser soll allen Verfahrensbeteiligten eine Übersicht über das bei Verfahrenseröffnung vorhandene Vermögen, das seither hin- zugekommene Einkommen und Vermögen, die aufgelaufenen Schulden und die vo- raussichtlichen Rückzahlungsmöglichkeiten des Schuldners während des ganzen Ver- fahrens geben.128

Der Sanierungsplan soll eine möglichst komplette Übersicht über die vorhandenen Vermögenswerte und eine Prognose für die Zukunft ermöglichen. Als Gegenstück zum Kollokationsplan gibt er damit Auskunft über die "Aktiven" des Schuldners und die zu erwartende Sanierungsquote, wobei der Plan auch festhalten kann, dass keine Quote zu erwarten ist. Der Sanierungsplan gibt auch Auskunft darüber, wie die zu erwartenden Mittel gemäss dem Kollokationsplan voraussichtlich verteilt werden können und ergänzt damit die Verteilungsliste im Konkursverfahren (Art. 261 SchKG), welche über die Verteilung der Konkursmasse und damit aller Vermögens- werte, die dem Schuldner bereits bei Eröffnung des Verfahrens gehören, Auskunft gibt. Schliesslich sollen auch die geplanten Bemühungen des Schuldners zur Erzie- lung von Erträgen und Einkünften aller Art festgehalten werden. Der Sanierungsplan dient damit auch dem Schuldner als Orientierung über seine Pflichten während des Verfahrens. Der Sanierungsplan entfaltet jedoch keine Rechtswirkungen, da sich die Pflichten des Schuldners direkt aus dem Gesetz ergeben.

Der Sanierungsplan wird mit dem Kollokationsplan aufgelegt (Abs. 3).

Art. 344

Da der Sanierungsplan kein rechtsverbindliches Instrument ist,129 kann er nicht ange- fochten werden. Das Konkursamt oder ein Gläubiger können aber innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokations- und Sanierungsplans beim Konkurs- gericht den Abbruch des Sanierungsverfahrens beantragen, falls die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung nicht (mehr) erfüllt sind oder die Restschuldbefreiung am Endes des Verfahrens voraussichtlich nicht erteilt werden kann (Abs. 2). Der Ent- scheid des Konkursgerichts kann, wie ein Entscheid über den Widerruf des Konkur- ses, weitergezogen werden (Abs. 3). Bei Abbruch des Sanierungsverfahrens wird es in ein gewöhnliches Konkursverfahren umgewandelt; die bisherigen und zukünftigen Handlungen werden direkt nach den Regeln des Konkursverfahrens durchgeführt. Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Konkurs- verfahren zu decken, verfügt das Konkursgericht die Einstellung des Verfahrens nach den Regeln von Artikel 230, was zur Folge hat, dass die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen wieder aufleben und für alle Schuldner auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt werden können. Falls das Konkursverfahren nicht sofort man- gels Aktiven eingestellt werden muss, weist das Konkursgericht das Verfahren dem Konkursamt zur weiteren Durchführung zu.

128 S. oben Ziff. 3.1.3.3.

129 S. oben Erläuterung zu Art. 343 VE-SchKG: