Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Art. 345
Sind in der Konkursmasse und durch die Abschöpfung seit Beginn des Verfahrens bereits Vermögenswerte vorhanden, sollen diese – bevor das Verfahren an das Betrei- bungsamt übergeht – durch das Konkursamt nach den Regeln des summarischen Kon- kursverfahrens verwertet und nach der Rechtskraft des Kollokationsplans an die Gläu- biger verteilt werden. Das Konkursamt erstellt auch eine erste Verteilungsliste.
In Ausnahmefällen, wenn die Konkursmasse aufgrund von Aussonderungs- oder Ad- massierungsstreitigkeiten lange nicht rechtskräftig festgestellt werden kann, ist auch denkbar, dass die Verwertung und Verteilung der Konkursmasse durch das Kon- kursamt erst nach Übergang des Verfahrens an das Betreibungsamt (Art. 346 Abs. 1 VE-SchKG) oder am Ende des Sanierungsverfahrens (Art. 349 Abs. 1 VE-SchKG) erfolgt. Die rechtskräftige Feststellung der Konkursmasse, welche das pfändbare Ver- mögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört (Art. 197 Abs. 1 SchKG) umfasst, sowie deren Verwertung und Verteilung bleibt in der Kompetenz des Konkursamts.
Art. 346
Wenn die Frist von 20 Tagen zur Anfechtung des Kollokationsplans (Art. 250 Abs. 1 SchKG) ungenutzt verstreicht oder über eine mittels Anfechtung beantragte Änderung in einem Kollokationsprozess rechtsgültig entschieden wurde, überweist das Kon- kursamt den Sanierungsplan, zusammen mit der ersten Verteilungsliste, direkt dem Betreibungsamt, welches für die eigentliche Abschöpfungsphase zuständig ist und die Abschöpfung für den Rest des Verfahrens vornimmt (Abs. 1).130 Das Betreibungsamt geht dabei nach den vertrauten Regeln der Pfändung vor (Abs. 2), mit der Ausnahme, dass die Pfändung und Verwertung von Amtes wegen und zugunsten aller Konkurs- gläubiger erfolgt. Das Betreibungsamt zieht die abschöpfbaren Vermögenswerte re- gelmässig ein – es nimmt somit insbesondere die Einkommenspfändung mit dem er- weiterten Existenzminimum nach Artikel 339 Buchstabe a vor – und nimmt die Verwertung und Verteilung unter den Gläubigern gemäss Kollokationsplan vor (Abs. 3). Wie bei der gewöhnlichen Pfändung ist gegen die einzelnen Pfändungshandlungen des Betreibungsamtes die Beschwerde (Art. 17 SchKG) möglich.
Als Verfahrensdauer wird – im Sinne einer Kompromisslösung – vier Jahre vorge- schlagen (Abs. 4).131 Bei der Verfahrensdauer muss ein schwieriger Interessenaus- gleich getroffen werden. Das Verfahren muss, um die Akzeptanz bei den Gläubigern zu erhöhen, den Schuldnern etwas abverlangen.132 Wird die Abzahlungsperiode zu kurz veranschlagt, könnten ihnen Rückzahlungen entgehen, welche sie mit einer Lohnpfändung unter Umständen noch etliche Jahre hätten durchsetzen können. Gleichzeitig sind aus Schuldnersicht möglichst kurze Verfahren zu befürworten. Eine wissenschaftliche Analyse mit Erkenntnissen aus der Verhaltensökonomie kommt
130 S. oben Ziff. 3.1.3.3.
131 S. oben Ziff. 3.1.3.1.
132 KILBORN, Emory Bankruptcy Development Journal Vol. 22 (2005), 29; KILBORN/GARRIDO/BOOTH/NIEMI/RAMSAY, World Bank Report on the Treatment of the Insolvency of Natural Persons, Rz. 443 und JEANDIN, Assainissement des particuliers, 243.