Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

zum Schluss, dass kürzere Abzahlungsperioden nötig seien, um die Schuldner bei der Stange zu halten und zu motivieren, das Verfahren auch wirklich zu durchlaufen.133 Je länger die Belohnung (die Aussicht, schuldenfrei zu leben) nämlich in der Zukunft liege, desto weniger stark werde sie gewichtet. Die Gefahr, dass das Verfahren um- gangen und Einkünfte schwarz erzielt und verschwiegen würden, erhöhe sich. Aus der Runde der Expertinnen und Experten wurden Fristen zwischen drei und sieben Jahren vorgeschlagen, wobei viele Expertinnen und Experten sich für eine Verfah- rensdauer von drei Jahren aussprachen. Dies entspreche gemäss den in der Praxis ge- machten Erfahrungen der zumutbaren Höchstdauer, in der restriktive Sanierungspläne eingehalten werden können.134 Hingewiesen wurde auch auf die entsprechenden Ent- wicklungen im Ausland.135

Der Bundesrat hält eine Frist von vier Jahren für angemessen. Das Sanierungsverfah- ren sollte es Schuldnern ermöglichen, in absehbarer Zeit einen Schlussstrich zu ziehen und ihre finanzielle Situation zu bereinigen. Den Bedenken hinsichtlich Zumutbarkeit kann entgegnet werden, dass Personen heute, wo es keine nachhaltige Entschuldungs- möglichkeit gibt, unter Umständen deutlich länger mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum auskommen müssen. Vier Jahre als Gesamtverfahrensdauer sind auch mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und In- solvenz vereinbar.136 Sieben Jahre sind auch aus internationaler Sicht jedoch als deut- lich zu lang einzuschätzen. Länder, welche so lange Fristen kannten, haben diese be- reits vor den neuen EU-Vorgaben gekürzt.137 Es ist davon auszugehen, dass durch die vierjährige Verfahrensdauer den Gläubigern keine wesentlichen Einkünfte entgehen. Die vom Bundesamt für Justiz in Auftrag gegebene rechtstatsächliche Untersuchung hat ergeben, dass auch bei aussichtsreichen Verlustscheinsforderungen, die bewirt- schaftet werden, nach mehr als fünf Jahren sinkende Rückzahlungen zu erwarten sind.138 Dem stehen 60% von Fällen gegenüber, bei denen gar nie eine Rückzahlung erwartet werden kann.139 Zwar betrifft das Verfahren sämtliche Forderungen eines Schuldners und nicht nur Forderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde. Da das Verfahren jedoch von Vornherein nur dauernd zahlungsunfähigen natürlichen Personen offensteht (Art. 337 Abs. 3 Bst. a VE-SchKG), kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass die Gläubiger ohne das Verfahren substantielle Rückzahlungen er- warten könnten. In der Erfahrung der Schuldenberatungsstellen warten Schuldner in der Regel lange damit zu, sich Hilfe zu holen und leben, bevor sie eine Bereinigung ihrer Finanzen mit externer Unterstützung beginnen, meist seit Jahren am Existenz- minimum. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Wert der von einer Schuldbefreiung betroffenen Forderungen in der Regel gegen null tendiert und auch bei einer längeren Verfahrensdauer kaum mehr Mittel generiert werden würden.

133 KILBORN, Emory Bankruptcy Development Journal Vol. 22 (2005), 29, 37 ff.

134 S. auch die Zusammenfassung und Nachweise in Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 6.3.5.

135 S. oben Ziff. 2.1.2.

136 S. oben Ziff. 3.3.3.

137 S. Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 4.2.2., 4.3.3. und 6.3.5.

138 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen", 28 ff.

139 Ecoplan Bericht "Umgang mit Verlustscheinen", 28 ff.