Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Die Abschöpfung dauert in jedem Fall vier Jahre und wird in der Regel grösstenteils vom Betreibungsamt durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn komplexe Vermögensverhältnisse vorliegen und der Kollokationsplan angefochten sowie der Instanzenzug ausgeschöpft wurden, ist denkbar, dass bis zur Rechtskraft des Kolloka- tionsplans der grössere Teil des Verfahrens vom Konkursamt geführt wird.
Art. 347
Der Schuldner muss sich während des Sanierungsverfahrens zur Erzielung von Erträ- gen und Einkünften bemühen und dem für die Abschöpfung zuständigen Amt, in der Regel dem Betreibungsamt, regelmässig über seine Bemühungen Bericht erstatten (Abs. 1). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass den Gläubigern während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens so viele Mittel wie möglich zufliessen. Ähn- liche Obliegenheiten kennen auch das deutsche140 und das österreichische141 Recht. An die Bemühungen des Schuldners zur Erzielung von Erträgen und Einkünften soll- ten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dass die Allgemeinheit von einem Schuldner, der sich dank dem Sanierungsverfahren finanziell stabilisieren konnte, profitieren kann, ist hoch zu gewichten. Dagegen sind hypothetische Mög- lichkeiten zur Erzielung von höheren Einkünften und damit einer potentiell höheren Sanierungsquote im Einzelfall mit grosser Vorsicht zu beurteilen. Ein Schuldner, der arbeitslos ist und bei einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemel- det ist oder ein Schuldner, der Sozialhilfe bezieht, muss diesen Stellen bereits regel- mässig über seine Bemühungen zur Erzielung eines Einkommens Bericht erstatten. Stufen diese Stellen seine Bemühungen als ausreichend ein, muss das auch für die Zwecke des neuen Sanierungsverfahrens genügen. Das Betreibungsamt nimmt in die- sen Fällen deshalb keine eigene Überprüfung der schuldnerischen Bemühungen vor. Doppelspurigkeiten und allfällige Wertungswidersprüche sollen vermieden werden. Das Betreibungsamt – oder in Ausnahmefällen das Konkursamt, falls der Kollokati- onsplan noch nicht rechtskräftig ist – kann die Ämter und Behörden, die die Bemü- hungen des Schuldners zur Erzielung von Erträgen und Einkünften überprüfen, jedoch amtshilfeweise um Auskünfte und Informationen ersuchen, um die Angaben des Schuldners zu verifizieren (Abs. 2).
Nicht nur durch die Generierung von Einkommen, sondern auch durch die Vermei- dung von Auslagen soll sichergestellt werden, dass den Gläubigern während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens so viele Mittel wie möglich zufliessen. Eine Pflicht des Schuldners zur Vermeidung von unnötigen Schulden erübrigt sich jedoch, da den Gläubigern bereits alle Mittel, welche über dem erweiterten Existenzminimum liegen, zufliessen (Art. 339 Bst. a VE-SchKG). Das Eingehen von neuen ungedeckten Verbindlichkeiten, die zu einer Betreibung führen, welche in die Fortsetzungsphase gelangt, hat gar den Abbruch des Sanierungsverfahrens zur Folge (Art. 348 Bst. c VE-SchKG). Eine eigenständige Pflicht zur Vermeidung von unnötigen Ausgaben muss deshalb nicht festgelegt werden.
140 § 295 InsO Deutschland.
141 § 210 Ziff. 1 IO Österreich.