Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Art. 348
Das Betreibungsamt (bzw. bis zur Rechtskraft des Kollokationsplans das Kon- kursamt) passt die verfügbare pfändbare Quote laufend an geänderte Verhältnisse, zum Beispiel ein höheres Schuldnereinkommen oder zusätzliche Ausgaben für eine medizinische Behandlung oder eine geringfügige Mieterhöhung, an und nimmt ent- sprechend Erhöhungen oder Verminderungen der Zahlungen an die Gläubiger vor. Wenn sich die Verhältnisse nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens jedoch wesent- lich ändern, muss geprüft werden, ob das Sanierungsverfahren noch fortgeführt wer- den kann. Wenn die Einnahmen und Einkünfte des Schuldners durch dessen Verschul- den tiefer als im Sanierungsplan veranschlagt ausfallen oder er unangemessene neue Verbindlichkeiten eingeht, soll die Fortführung des Sanierungsverfahrens gerichtlich überprüft und das Sanierungsverfahren allenfalls abgebrochen werden. Wenn hinge- gen die neuen Ausgaben für den Schuldner und seine Familie unvermeidbar sind oder der Vermeidung von zukünftigen Kosten dienen, beispielsweise eine Zahnbehandlung für ein Kind oder auch angemessene Kosten für eine Zusatzausbildung, wird die Pfän- dung den neuen Verhältnissen angepasst (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Bei der erforderli- chen Abwägung ist der Zweck des Verfahrens, den Schuldner zu stabilisieren und in den Wirtschaftskreislauf wieder einzugliedern, stets zu berücksichtigen.
Ein Abbruch des Sanierungsverfahrens soll weiter beantragt werden, wenn das Be- treibungsamt beziehungsweise das Amt, welches die Abschöpfung durchführt, die Be- mühungen des Schuldners zur Erzielung von Erträgen und Einkünften als offensicht- lich ungenügend einstuft (Bst. b). Bei bereits erwerbstätigen Schuldnern ist es schwer zu beurteilen, ob ihnen allenfalls ein höheres Einkommen zumutbar wäre. So können beispielsweise gesundheitliche Gründe oder die Erfüllung familiärer Pflichten gegen eine Stelle mit höherem Arbeitspensum oder mit einem längeren Arbeitsweg spre- chen. Auch kann gerade das Vorliegen von Schulden für das Finden einer Arbeits- stelle hinderlich sein. Aus diesen Gründen soll das Betreibungs- oder Konkursamt nur in klaren Fällen dem Konkursgericht den Abbruch des Sanierungsverfahrens beantra- gen. Die Errechnung eines hypothetischen zumutbaren Einkommens wäre dem SchKG wesensfremd und kann von den Betreibungs- und Konkursämtern unter Be- rücksichtigung ihrer herkömmlichen Aufgaben nicht verlangt werden. Im Zweifel soll das Verfahren weitergeführt und die Schuldbefreiung erteilt werden. Die hohe Sperr- frist kann auch hier als Filter wirken, so dass die Rechtswohltat der Schuldbefreiung in der Regel eine einmalige Chance auf einen Neustart darstellt.
Das abgeschöpfte Vermögen dient exklusiv der Befriedigung der Konkursgläubiger. Neue Betreibungen für nach der Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstandene Forderungen sind zwar zulässig, sollen jedoch – anders als im gewöhnlichen Konkurs (Art. 206 Abs. 2 SchKG) – nicht während des Sanierungsverfahrens durch Pfändung fortgesetzt werden, da ansonsten eine Schmälerung der Quote der Konkursgläubiger resultieren würde. Gelangt eine Betreibung in die Fortsetzungsphase, so ist das Sanie- rungsverfahren deshalb abzubrechen (Bst. c). In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass eine neue Betreibung auf ihre Berechtigung geprüft werden konnte und weder eine Verschuldung vorliegt, die eine Anpassung der pfändbaren Quote gerechtfertigt hätte noch der Schuldner die zur Begleichung erforderlichen Mittel in der Zeit zwi- schen der Fälligkeit der Forderung, der Einleitung der Betreibung und dem Fortset-