Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

zungsbegehren auf andere Weise auftreiben konnte. Es wird erwartet, dass der Schuld- ner geringfügige Beträge aus seinem Existenzminimum bestreiten kann. Gelangt eine Betreibung in die Fortsetzungsphase, ist davon auszugehen, dass dies ein sicheres An- zeichen für eine problematische Neuverschuldung ist und womöglich nur die "Spitze des Eisbergs" darstellt. Das Betreibungsamt soll, unabhängig von einer Betreibung für eine Schuld, die nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstanden ist, auch einen Abbruch beantragen können, wenn es auf andere Weise von einer Neuverschuldung erfährt, welche der Erteilung der Restschuldbefreiung voraussichtlich entgegenstehen wird. Dies kann auch auf Hinweis eines Gläubigers sein. Das Konkursgericht verfügt den Abbruch des Sanierungsverfahrens, falls die Voraussetzungen von Artikel 349 Absatz 3 VE-SchKG voraussichtlich nicht erfüllt sind (Abs. 2). Bei Abbruch wird das Sanierungsverfahren wie ein gewöhnliches Konkursverfahren abgeschlossen (Art. 344 Abs. 2 VE-SchKG), ohne, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird.

Art. 349

Nach Beendigung der Abschöpfung von vier Jahren (Art. 346 Abs. 4) erstellt das für die Abschöpfung zuständige Amt, in der Regel das Betreibungsamt, die Verteilungs- liste und einen Bericht über den Ablauf der Abschöpfung sowie die verbleibende Rest- schuld und stellt diesen den Gläubigern zur Stellungnahme zu (Abs. 1). Damit das Verfahren abgeschlossen werden kann, ist auch vorausgesetzt, dass der Kollokations- plan in Rechtskraft erwachsen ist. In der Regel wird dies weit vor dem Ende der vier- jährigen Abschöpfungsphase eingetreten sein. Für den Fall, dass doch einmal ein zeit- aufwändiger Kollokationsprozess unter Ausschöpfung des Instanzenzugs geführt wird, muss es aber an dieser Stelle im Gesetz erwähnt werden.

Die Gläubiger erhalten mit der Einladung zur Stellungnahme noch einmal die Gele- genheit, allfällige Einwände gegen die Schuldbefreiung, wie eine etwaige Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, vorzubringen. Anschliessend überweist das Betreibungsamt dem Konkursgericht den Kollokationsplan, den Bericht über den Ablauf der Abschöpfung sowie die Stellungnahmen der Gläubiger zum Schluss des Verfahrens und Entscheid über die Restschuldbefreiung (Abs. 2).

Das Gericht spricht die Restschuldbefreiung aus, wenn der Schuldner während des ganzen Verfahrens seinen Auskunfts-, Herausgabe- und Berichterstattungspflichten nachgekommen ist (Abs. 3 Bst. a; Art. 341 Abs. 2 VE-SchKG), seine Bemühungen zur Erzielung von Erträgen und Einkünften nicht offensichtlich ungenügend waren (Abs. 3 Bst. b), er nicht wegen Handlungen oder Unterlassungen, die bis zu fünf Jahre vor Verfahrenseröffnung erfolgt sind, wegen eines Konkurs- oder Betreibungsverbre- chens oder -vergehens nach Artikel 163 – 171 Strafgesetzbuch verurteilt wurde und kein solches Strafverfahren gegen ihn hängig ist; (Abs. 3 Bst. c) und er keine neuen Verbindlichkeiten eingegangen ist, die er aus eigenen Mitteln nicht fristgerecht wird begleichen können (Abs. 3 Bst. d). Bei einem Schuldner, der sich sogleich wieder neu verschuldet, verfehlt das Sanierungsverfahren seinen Zweck. Das Gericht bezeichnet die nach Artikel 350a von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen des Kollokationsplans (Abs. 4). Für die ungedeckt bleibenden Beträge dieser Forderungen wird das Konkursamt einen Konkursverlustschein ausstellen (Art. 350a Abs. 2 VE-SchKG).