Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Bei Versagung der Restschuldbefreiung gelten die Regeln über den Abbruch des Sa- nierungsverfahrens (Art. 344 Abs. 2), das heisst, das Verfahren findet als gewöhnli- ches Konkursverfahren einen geordneten Abschluss (Abs. 5).
Der Schlussentscheid des Konkursgerichts kann wiederum ebenso wie der Entscheid über die Verfahrenseröffnung weitergezogen werden (Abs. 6; vgl. Art. 174 Abs. 1 und 3 SchKG). Der Schluss des Sanierungsverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen zum gewöhnlichen Konkursverfahren (Abs. 6; Art. 268 und 269 SchKG). Dies bedeutet namentlich, dass das Konkursamt den Schluss des Verfahrens
– ebenso wie die Eröffnung (Art. 341 Abs. 3 VE-SchKG) – öffentlich bekannt macht (Art. 268 Abs. 4 SchKG) und allfällige nachträglich entdeckte Vermögenswerte sowie hinterlegte Beträge, die frei werden, ohne Weiteres verwertet und an die Gläubiger nach deren Rangordnung verteilt (Art. 269 SchKG).
Art. 350
Die Schuldbefreiung umfasst – mit wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 350a VE-SchKG)
– sämtliche Forderungen, die vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstanden sind, mithin die Konkursforderungen. Erfasst sind automatisch auch alle Forderungen, für die in der Vergangenheit ein Verlustschein ausgestellt wurde. Auch Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden erfasst; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Masse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist (Art. 210 Abs. 1 SchKG).
Die Restschuldbefreiung umfasst auch die Kosten des Sanierungsverfahrens, soweit sie zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung nicht gedeckt sind (Abs. 2). Ein Schuldner, der das Sanierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, sollte nicht sogleich wieder mit neuen Schulden belastet werden.
Die von der Schuldbefreiung erfassten Forderungen gehen nicht unter, sondern wer- den zu Naturalobligationen (Abs. 3). Sie sind noch erfüll- aber nicht mehr durchsetz- bar. Wenn der Schuldner eine von der Schuldbefreiung erfasste Forderung doch noch erfüllt, wäre es nicht sachgerecht, den Gläubiger als ungerechtfertigt bereichert anzu- sehen. Gleiche Regelungen bestehen in Deutschland142 und Österreich143. Der Schuldner kann die Schuldbefreiung einredeweise und im Betreibungsverfahren mit- tels Rechtsvorschlag geltend machen.
Die Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete wie Mitschuldner, Bürgen und Ge- währspflichtige des Schuldners werden durch die Schuldbefreiung nicht berührt (Abs. 4); es wird hier die Regelung des Nachlassvertragsrechts für Gläubiger, die dem Nach- lassvertrag nicht zugestimmt haben, übernommen (Art. 303 Abs. 1 SchKG). Diese Regelung ist in diesem gesetzlichen Sanierungsverfahren, bei dem die Zustimmung der Gläubiger nicht erforderlich ist, sachgerecht. Um die Schuldbefreiung nicht obso- let werden zu lassen, wird der Schuldner jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern. Eine entsprechende Regelung findet sich auch im deutschen144 und
142 § 301 Abs. 3 InsO Deutschland.
143 § 214 Abs. 3 IO Österreich.
144 § 301 Abs. 2 InsO Deutschland.