Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

österreichischen145 Recht. Von der Schuldbefreiung betroffen sind auch pfandgesi- cherte Forderungen, soweit sie durch das Vorzugsrecht der Pfandgläubiger am Erlös aus der Verwertung des Pfandgegenstands (Art. 198 SchKG) noch nicht befriedigt wurden.

Die Gläubiger erhalten auf Verlangen eine Bescheinigung über den Umfang ihres For- derungsausfalls (Abs. 5) zu beweisrechtlichen Zwecken. Es handelt sich dabei nicht um einen Verlustschein.

Art. 350a

Aus rechtspolitischen Gründen werden gewisse Kategorien von Forderungen von der Schuldbefreiung ausgenommen.146

Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen

Strafzweck haben (Abs. 1 Bst. a)

Von der Schuldbefreiung ausgenommen sind Bussen, Geldstrafen und finanzielle Ver- waltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben (Abs. 1 Bst. a). Diese dienen einem Strafzweck, welcher durch eine neue Regelung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht unterlaufen werden darf. Ähnliche Ausnahmen kennen auch die untersuchten ausländischen Rechtsordnungen, welche teilweise sogar noch weiterge- hen.147 Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Ausnahme kaum je zur Anwen- dung gelangt, wird eine uneinbringliche Geldstrafe doch in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt (Art. 36 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 und 5 StGB), wenn sie nicht in einer Frist von in der Regel ein bis sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils bezahlt wird (Art. 35 Abs. 1 StGB). Die Frist kann nur in Einzelfällen verlängert werden (Art. 35 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist auch die Möglichkeit des Vollzugs durch gemeinnüt- zige Arbeit (Art. 79a StGB).

Genugtuungsforderungen (Abs. 1 Bst. b)

Auch Genugtuungsforderungen (Abs. 1 Bst. b) sind von der Schuldbefreiung auszu- nehmen, erfüllen diese doch einen Wiedergutmachungszweck. Den Gläubigern, de- nen eine Genugtuung zugesprochen wurde, ist es nicht zuzumuten, zugunsten des Schuldners auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten.

Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge (Abs. 1 Bst. c)

Entsprechend ihrer Privilegierung im gesamten Schuldbetreibungs- und Konkursrecht schlägt der Bundesrat vor, auch familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs- beiträge von der Schuldbefreiung auszunehmen (Abs. 1 Bst. c). Es ist daran zu erin- nern, dass sich auch strafbar macht, wer familienrechtliche Unterhalts- oder Unter- stützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen

145 § 214 Abs. 2 IO Österreich.

146 S. oben Ziff. 3.1.3.4.

147 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 4.