Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

könnte (Art. 217 StGB). Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbei- träge nehmen eine Sonderstellung innerhalb der Rechtsordnung ein.

Bei knappen Verhältnissen ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners für die Bemessung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge massgebend, wobei der Leistungsfähigkeit des Schuldners Rechnung getragen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsschuldner zumindest das be- treibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belassen.148 Mit dem sogenannten Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums ist oftmals eine einseitige Mankoüberbindung an die Unterhaltsgläubiger verbunden, welche ihrerseits ihr Exis- tenzminimum nicht decken können und auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies wird vom Bundesgericht und einem Teil der Lehre kritisiert.149 Wird der festgesetzte Un- terhaltsbeitrag nicht bezahlt, leistet der Staat Unterstützung im Rahmen der sogenann- ten Alimentenhilfe. Die Alimentenhilfe besteht aus zwei Instrumenten: Alimentenbe- vorschussung und Inkassohilfe. Die Alimentenbevorschussung liegt in der Kom- petenz der Kantone und wird von diesen unterschiedlich gehandhabt.150 Die Inkas- sohilfe ist in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Verordnung über die Inkasso- hilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, In- kHV151) geregelt, welche die schweizweite Gleichbehandlung der unterhalts- berechtigten Personen bezweckt. Es stünde zu diesen Bestrebungen und zu den poli- tischen Diskussionen zu den Mankofällen in den vergangenen Jahren in einem Wi- derspruch, im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht eine Befreiung von familien- rechtlichen Unterhaltsansprüchen vorzusehen. Die Sanierung des Schuldners sollte nicht zulasten seiner Unterhaltsgläubiger gehen, welche ihrerseits riskieren, in die Überschuldung zu geraten. (Pflichtwidrig) Nicht geleistete Unterhaltsbeiträge sind auch in Deutschland, Frankreich, Schweden und den USA, nicht aber in Österreich, von einer Schuldbefreiung ausgenommen.152

Wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten – inklusive dem Konkursprivileg nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG

– auf das Gemeinwesen über (Legalzession, Art. 131a Abs. 2, Art. 289 Abs. 2 Zivil- gesetzbuch; ZGB153)154. In diesen Fällen ist es nach Ansicht des Bundesrates berech- tigt, die Unterhaltsforderung von der Schuldbefreiung zu erfassen. Anderenfalls würde ein neues Privileg für das Gemeinwesen geschaffen, welches zu Lasten des

148BGE 137 III 59 E. 4.2.1. f. m.w.Nachw.

149BGE 135 III 66 E. 8 ff. m.W.Nachw.; vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizeri-

schen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November 2013, BBl 2014 529, Ziff. 1.4. und die parlamentarische Debatte in AB 2014 N 1225 ff.; AB 2014 S 1119 ff.; Stel- lungnahme des Bundesrates vom 4.11.2020 zum 20.3971 Po. Feri Analyse zur Umset- zung der Mankoteilung, abrufbar unter: www. parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > 20.3971.

150Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unter-

haltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) vom 6. Dezember 2019, abrufbar un- ter: www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2019/2019-12-062.html.

151 SR 211.214.32

152 Bericht des Bundesrates "Sanierungsverfahren für Privatpersonen" vom 9. März 2018, Ziff. 4; vgl. zu Deutschland und der Definition der "pflichtwidrig" nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge MüKoInsO/STEPHAN, § 302 Rz. 18 ff.

153 SR 210

154 S. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, Art. 289 N 10.