Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

finanziellen Neustarts des Schuldners und damit zu Lasten des Verfahrenszwecks ge- hen würde. Von Seiten der Expertengruppe wurde es als essentiell erachtet, die be- vorschussten Unterhaltsbeiträge von der Schuldbefreiung zu erfassen. Es gehe um zahlreiche Betroffene und hohe Beträge, wobei die Leistungsfähigkeit des Schuldners in der Praxis häufig nicht angemessen oder nicht schnell genug berücksichtigt werde. Gerade bei knappen Verhältnissen könne es stark ins Gewicht fallen, wenn ein vom Gericht festgelegter Unterhaltsbeitrag nach einer Änderung der Verhältnisse nicht umgehend angepasst werde.

Von der Schuldbefreiung erfasst sind somit alle familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, welche vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens für na- türliche Personen entstanden sind und welche vor dem Entscheid über die Restschuld- befreiung (Art. 349 VE-SchKG) an das Gemeinwesen übergegangen sind. Nicht er- fasst sind die (Teil-)Forderungen der Unterhaltsgläubiger sowie sämtliche Forderungen, die nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind. Ist bereits absehbar, dass der Schuldner Forderungen, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, nicht erfüllen können wird, muss die Restschuldbefreiung versagt werden (Art. 349 Abs. 3 Bst. d VE-SchKG).

Sozialhilferechtliche Rückerstattungsforderungen (Abs. 1 Bst. d)

Von der Schuldbefreiung ausgenommen sind nach dem Vorschlag des Bundesrates auch die sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderungen (Abs. 1 Bst. d). Die Rück- forderung von Sozialhilfeleistungen ist kantonalrechtlich geregelt. Die Schweizeri- sche Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat dazu Empfehlungen in der Form einer Richtlinie verfasst.155 Unterschieden wird zwischen Rückforderung wegen rechtmäs- sig oder wegen unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Während unrechtmässig bezo- gene Leistungen vollumfänglich rückerstattet werden müssen, sollen rechtmässige be- zogene Leistungen nur bei günstigen Verhältnissen infolge eines Vermögensanfalls geltend gemacht werden. Bei rechtmässig bezogener Sozialhilfe soll nach der Richt- linie auf eine Rückforderung aus späterem Erwerbseinkommen verzichtet werden, um das Ziel der Sozialhilfe, die wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen, nicht zu ge- fährden. Wo die kantonalen gesetzlichen Grundlagen eine Rückerstattung aus Er- werbseinkommen vorsehen, sei eine grosszügige Einkommensgrenze zu gewähren und die zeitliche Dauer der Rückerstattung sei zu begrenzen. Schliesslich solle auch bei günstigen Verhältnissen infolge eines Vermögensanfalls ein Freibetrag vorgese- hen werden. Die SKOS hat in ihrem Bericht zur Umsetzung der Richtlinien in Kanto- nen und Gemeinden (SKOS Monitoring) von 2018 festgehalten, dass 20 Kantone die Rückerstattungsforderung aus späterem Erwerbseinkommen gemäss den Empfehlun- gen der SKOS berechnen.156 Rückforderungen wegen rechtmässig bezogener Sozial- hilfe sind damit in der grossen Mehrheit der Kantone schon heute faktisch schuldbe- freit. Die von den Richtlinien empfohlenen Freibeträge bei Vermögensanfällen werden gemäss dem Bericht von 18 Kantonen gewährt. Zwei Kantone orientierten sich an den Ansätzen der Ergänzungsleistungen für die AHV/IV (EL), fünf hätten tiefere Freibeträge als die SKOS-Richtlinien und ein Kanton höhere. Nach Ansicht

155 SKOS Richtlinien (Version vom 01.01.2021), abrufbar unter: <rl.skos.ch>, E. 2.1.

156 SKOS, Monitoring Sozialhilfe 2018: Bericht, S. 9 f., abrufbar unter <https://skos.ch/publikationen/monitoring-sozialhilfe>.