Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

des Bundesrates wäre es unbillig, diese spezialgesetzlich geregelten sozialpolitischen Entscheide der Kantone mit einer neuen Regelung im SchKG zu übersteuern. Die Kantone haben beim Erlass ihrer Regeln bereits das Ziel der wirtschaftlichen Unab- hängigkeit zu berücksichtigen. Das Geltendmachen einer Rückerstattungsforderung, welche destabilisierend wirkt, hätte negative Auswirkungen auf den Finanzhaushalt der Kantone und liegt nicht in ihrem Interesse. Die von den Kantonen bereits getroffe- nen Abwägungen sollen in diesem Punkt nicht durch eine bundesrechtliche Regelung im SchKG, welche das gleiche Ziel verfolgt, ersetzt werden. Sozialhilferechtliche Rückerstattungsforderungen werden deshalb von der Schuldbefreiung ausgenommen.

Eine Spezialregelung soll jedoch für bevorschusste familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge vorgesehen werden. Diese sind in der Regel eine Form der Sozialhilfe und unterstehen als solche (unter Vorbehalt von kantonalen Sonderbe- stimmungen) den gleichen kantonalen Regeln für die Rückerstattung. Eine Gleichbe- handlung auch im Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanie- rungsverfahrens hätte jedoch zur Folge, dass das Gemeinwesen Forderungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner nicht mehr geltend machen könnte (Abs. 1 Bst. c), die Rückforderungen gegen die Unterhaltsgläubiger in einem Sanierungsver- fahren jedoch bestehen blieben. Dies hätte eine erneute Benachteiligung der Unter- haltsgläubiger gegenüber dem Unterhaltsschuldner zu Folge, welche den Bestrebun- gen zur Besserstellung der Unterhaltsgläubiger157 zuwiderlaufen würde. Für die Rückforderung von bevorschussten familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträgen soll damit mit anderen Worten eine Ausnahme von der Ausnahme vor- gesehen werden: die entsprechenden Forderungen des Gemeinwesens gegen die Un- terhaltsgläubiger unterstehen der Schuldbefreiung.

Leistungen der Sozialversicherungen, welche unrechtmässig bezogen wurden

(Abs. 1 Bst. e)

Schliesslich sollen auch Rückerstattungsforderungen wegen Leistungen der Sozial- versicherungen, welche unrechtmässig bezogen wurden, bestehen bleiben (Abs. 1 Bst. e). Zu denken ist hier etwa an Leistungen der Invalidenversicherung oder der Ausgleichskassen. Die Folgen des unrechtmässigen Bezugs staatlicher Leistungen sollen weiterhin unabhängig von einer Schuldbefreiung im SchKG geregelt werden. Die entsprechenden Forderungen verjähren und verwirken deshalb nach den für sie vorgesehenen Regeln. So erlöschen Rückforderungen für unrechtmässig bezogene Leistungen der Sozialversicherungen des Bundes drei Jahre, nachdem die Versiche- rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus- zahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG158). Für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsforderung gilt eine Vollstreckungsverwir- kungsfrist von in der Regel fünf Jahren (Art. 16 Abs. 2 AHVG159).160 Die entspre-

157 S. oben Erläuterungen zu Art. 350a Abs. 1 Ziff. 3 VE-SchKG.

158 SR 830.1

159 SR 831.10

160 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.456/2004 vom 15. Juni 2005 zur analogen Anwendung dieser Bestimmung in anderen Sozialversicherungsbereichen, weiter BGE 117 V 208 und BSK ATSG-DORMANN, Art. 25 N 51.