Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

chenden Forderungen verwirken endgültig, weshalb solche Forderungen nur in Aus- nahmefällen länger bestehen würden, als das Sanierungsverfahren dauert. Auch kann in Härtefällen auf eine Rückzahlung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Bundesrat sieht deshalb davon ab, eine überlagernde Regelung für diese Forderungen im SchKG vorzuschlagen.

Wirkungen (Abs. 2)

Für die ungedeckten Beträge der von der Schuldbefreiung ausgenommenen Forderun- gen wird ein Konkursverlustschein (Art. 265–265b SchKG) ausgestellt (Abs. 2). Der Schuldner kann somit – wie beim Konkurs auf Antrag nach geltendem Recht (Art. 191 SchKG) – einer erneuten Betreibung für diese Forderungen die Einrede fehlenden neuen Vermögens entgegenhalten (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Auch Schuldnern mit von der Schuldbefreiung ausgenommenen Forderungen wird damit eine wirtschaftliche Stabilisierung ermöglicht. Dem Konkursverlustschein kommt weder eine Novierungswirkung zu, noch schafft er einen selbständigen Forderungs- grund.161 Für Forderungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlöschen, ist die zwanzigjährige Verjährungsfrist von Artikel 149a Absatz 1 unbeachtlich (vgl. Art. 16 Abs. 2 AHVG).

Übergangsbestimmung

Abs. 1

Die neuen Bestimmungen des vereinfachten Nachlassverfahrens lassen sich nicht nahtlos auf laufende Nachlassverfahren anwenden. Daher wird mit einer Übergangs- bestimmung für diese Fälle die Weitergeltung des bisherigen Rechts angeordnet, wie dies in gleicher Weise für die letzte Revision das Nachlassvertragsrechts vorgesehen wurde.162

Beim Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens handelt es sich um eine neue Art Konkursverfahren. Dieses kann auch während einem laufenden Konkursverfahren nach den Artikeln 190–270 SchKG beantragt werden (Art. 337 Abs. 4 VE-SchKG). Diesbezüglich stellen sich keine übergangsrechtlichen Probleme.

Abs. 2

Die neu eingeführte Restschuldbefreiung entspricht in ihren Wirkungen der Verjäh- rung (Art. 350 Abs. 3 VE-SchKG). Die Verjährung ist nach der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Institut des materiellen Sachrechts und nicht des Verfahrensrechts.163 Für materiell-rechtliche Bestimmungen gilt der Grund- satz der Nichtrückwirkung neuer Bestimmungen auf abgeschlossene Sachverhalte (Art. 1 ff. SchlT ZGB). Schwierig einzuordnen sind jedoch Tatbestände, die sowohl

161 BSK SchKG-II HUBER/SOGO, Art. 265 N 8.

162 AS 2013 4111; BBl 2010 6455

163 BGE 144 II 273 E. 2.2.4.