Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

Weiterbildungen) für Personen ohne nennenswerte Abschöpfungsquote158 vorgese- hen werden könnten.

• Bei Schuldnern mit pfändbarer Quote brauche es einen zwingenden Einigungsver-

such mit den Gläubigern.159 Es wird ein Anreiz zugunsten des Nachlassverfahrens gegenüber dem Sanierungsverfahren gewünscht.160

• Hingegen wird von anderer Seite argumentiert, dass das Verfahren nur Schuldnern

offenstehen solle, die eine Mindestquote erfüllen.161 Schuldnerinnen und Schuldnern ohne abschöpfbare Quote werde es während und auch nach dem Sanierungsverfah- ren nicht möglich sein, eine kleine Reserve zu bilden, mit welcher in Zukunft ausseror- dentliche Kosten gedeckt werden können.162

• Verschiedentlich wird vorgebracht, das Verfahren solle nur Schuldnerinnen und

Schuldnern zugänglich sein, welche über Mittel verfügen, die eine Kostendeckung bzw. zumindest eine Kostenbeteiligung (bei zurückhaltender Festlegung der Kos- ten)163 oder einen moderaten Kostenvorschuss164 erlauben (s. dazu auch unten Ziff. 6.2.4).

• Ein weiterer Vorschlag geht dahin, das Verfahren nur denjenigen Personen zu öffnen,

welche Ergänzungsleistungen oder Invalidenrenten beziehen.165

• Für die Gruppe der hochverschuldeten natürlichen Personen sei es ausserordentlich

schwierig oder gar unmöglich, während des Verfahrens keine neuen ungedeckten Verbindlichkeiten entstehen zu lassen.166 Verschiedentlich wird vorgebracht, es müsse klargestellt werden, dass Sozialhilfeleistungen bei laufendem Sozialhilfebezug nicht als neue Verbindlichkeiten gelten.167 Dasselbe gelte für Steuerforderungen, die vor dem Verfahren entstanden sind, aber erst während dem Verfahren definitiv verfügt werden.168

• Ein hängiges Strafverfahren sei kein hinreichender Grund für den Ausschluss des

Verfahrens, ein Gläubiger solle dieses nicht mit einer Strafanzeige verhindern können. Wer verurteilt wurde und zu verurteilt zu werden drohe, solle aber einstweilen keine Restschuldbefreiung erlangen.169 Zusätzlich zu Strafen im SchKG-Bereich solle die Restschuldbefreiung auch bei anderen Vermögensdelikten (z.B. Betrug und Urkun- denfälschung) und allenfalls auch bei gewissen Übertretungen (Art. 292, 323 und 324

158 KdSZ (S. 9 ff.).

159 CREDITREFORM (S. 10 f.), Inkasso Suisse (S. 9), Konsumfinanzierung Schweiz (S. 10 f.), SPA (S, 5), SwissBanking (S. 1).

160 GL (S. 3); Obergericht Kanton Glarus (S. 3).

161 GR (S. 7), NW (S. 2); SVP (S. 1); Germann Philippe (S. 13 f.), SGV (S. 3), Städtische Steuerkonferenz (S. 4).

162 GR (S. 7).

163 GL (S. 3), SG (S. 2), SH (S. 3); SVR (S. 4).

164 GR (S. 7); KBKS (S. 4), Stadt Zug (S. 1), SVR (S. 4).

165 SGV (S. 3).

166 LU (S. 2); CREDITREFORM (S. 11), Inkasso Suisse (S. 10), Konsumfinanzierung Schweiz (S. 11), Städtische Steuerkonferenz (S. 4), SwissBanking (S. 1).

167 GR (S. 5 f.), VS (S. 1); Allianz Gesunde Schweiz, Caritas Jura (S. 3), Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 3), Fachverband Sucht, familea (S. 2), Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 3), SODK (S. 3), Städtische Steuerkonferenz (S. 5), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Surprise (S. 1), UFS (S. 7).

168 Caritas Jura (S. 3).

169 SH (S. 4).