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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

in vergleichbaren Verfahren eine Sperrfrist von zehn Jahren vor.185 Häufig wird eine Verkür- zung auf zehn Jahre vorgeschlagen.186 Vorgeschlagen werden auch Sperrfirsten von sie- ben187 oder acht188 Jahren oder das Vorsehen von Ausnahmen189. Hingegen sei es verwir- rend, dass im Erläuternden Bericht von einer einmaligen Chance die Rede sei, diese Ausfüh- rungen seien zu relativieren.190 Einige Organisationen verlangen aber auch eine Verlänge- rung der Sperrfrist auf zwanzig,191 mindestens 25192 oder 30-40193 Jahre bzw. eine lebens- lange194 Sperre, wenn das Verfahren einmal durchlaufen wurde. Vereinzelt wird verlangt,

dass die Restschuldbefreiung in einem eidgenössischen Register festgehalten werden

müsse, damit die Einhaltung der Sperrfrist überprüft werden könne.195 Zu prüfen sei auch die Auswirkung anderer SchKG-Verfahren zur Schuldensanierung während der Sperrfrist.196

6.2.2 Verfahren (Art. 338 VE-SchKG)

Die Absätze 4 und 5 seien umzuformulieren: Die Begriffe Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses seien durch Eröffnung bzw. Widerruf des Sanierungsverfahren zu ersetzen. Eine analoge Anwendung von Artikel 195 SchKG mache zudem keinen Sinn.197

Für den Fall, dass während eines laufenden Konkursverfahrens die Eröffnung eines Sanie- rungsverfahrens beantragt werde, sei zu klären, wie sich dies auf die Berechnung von Fris- ten, insbesondere derjenigen der paulianischen Anfechtungen (Art. 286–288 und 292 SchKG) und derjenigen für die Privilegierung von Arbeitnehmerforderungen (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse Bst. a und aterSchKG) auswirke und was geschehe, wenn der Kollokationsplan bereits aufgelegt oder schon Verlustscheine ausgestellt wurden.198

Um Fälle mit einfachen und klaren Verhältnissen (bspw. bei Vorliegen eines aktuellen Ver- lustscheins) nicht mit unnötigen Verfahrensschritten und entsprechenden Kostenfolgen zu be- lasten, solle das Konkursgericht anordnen können, dass, sofern dies ohne Gefährdung der Interessen der Gläubiger möglich ist, gewisse konkursrechtliche Verfahrensschritte un- terbleiben können.199 Der Gesetzgeber habe aber darauf Acht zu geben, dass gerade bei ei- nem Einbezug des Konkursgerichts resp. bei einer «Beschleunigung» eines ohnehin schon summarischen Verfahrens nicht wieder gebührentreibender Mehraufwand entstehe.

185 BS (S. 4); AvenirSocial (S. 2), Caritas Fribourg (S. 4), Caritas Schweiz (S. 4).

186 BS (S. 4), JU (S. 2), TG (S. 1); Allianz Gesunde Schweiz, AvenirSocial (S. 2), Caritas Fribourg (S. 4), Caritas Schweiz (S. 4), CSP (S. 5), fabe (S. 4), Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 3), Fachstelle Sucht, neustart (S. 4), Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 4), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Suchthilfe Region Basel (S. 3), Surprise (S. 1), Triangel (S. 2).

187 Caritas Vaud (S. 3).

188 FHNW Hochschule für Soziale Arbeit (S. 2).

189 AR (S. 2).

190 VD (S. 3).

191 curafutura (S. 3), SPA (S. 5).

192 CREDITREFORM (S. 11), Inkasso Suisse (S. 10), Konsumfinanzierung Schweiz (S. 11), SwissBanking (S. 1).

193 AI (S. 1: Verfahren maximal zwei Mal im Leben).

194 SPA (S. 5), Städtische Steuerkonferenz (S. 8).

195 AI (S. 1), LU (S. 3), SG (S. 2), SH (S. 2), ZH (S. 5); Germann Philippe (S. 14 f.), SSV (S. 3), Städtische Steuerkonferenz (S. 8).

196 Städtische Steuerkonferenz (S. 8).

197 ZG (S. 5).

198 ZH (S. 7).

199 KBKS (S. 5).