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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

6.2.3 Wirkungen (Art. 339 VE-SchKG)

Vielfach wird ausdrücklich begrüsst, dass die laufenden Steuern im Ergebnis von der pfänd- baren Quote abgezogen werden sollen.200 Nur auf diese Weise könnten Schuldnerinnen und Schuldner langfristig entschuldet werden bzw. das Verfahren durchlaufen, ohne neue Schul- den zu generieren.201 Teilweise wird die Umsetzung aber als nicht optimal gelöst betrach- tet.202 Folgende Verbesserungsvorschläge werden eingebracht:

• Das beschränkt pfändbare Einkommen nach Artikel 93 SchKG solle nicht gepfändet werden, sondern in die Konkursmasse fallen.203 Das Inventar sei ein rollendes Doku- ment und könne jederzeit ergänzt werden, dies wäre deutlich effizienter und kosten- günstiger als die Pfändung durch das Betreibungsamt.204 Auch sei beispielsweise die Verwertung einer während des Verfahrens anfallenden Erbschaft nach Konkursrecht deutlich weniger umständlich als in der Pfändung.205 Im Vorentwurf sei nicht klar ge- löst, wie mit anfallendem Vermögen verfahren werden solle, nachdem die Verfahrens- hoheit an das Betreibungsamt übergegangen sei.206

• Die während des Verfahrens entstehenden Steuerforderungen sollen nicht bei der pfändbaren Quote berücksichtigt, sondern nach Veranlagung aus dem abgeschöpf- ten pfändbaren Einkommen vorweg der Steuerverwaltung überwiesen werden.207 Auch die Krankenkassenprämien seien durch das Amt laufend abzuliefern.208

• Es sei für die Dauer des Verfahrens die Quellensteuerpflicht vorzusehen, damit die Steuern tatsächlich laufend dem Staat zugeführt werden209 oder auf andere Weise si- cherzustellen, dass die Mittel tatsächlich zur Begleichung der Steuerforderungen ver- wendet werden.210

• Es sei zu verhindern, dass Steuern, die auf einer zu hohen Einschätzung beruhen, be- rücksichtigt werden. Es solle erwogen werden, ob die pflichtgemässe Einreichung der letzten Steuererklärung vorausgesetzt werden solle. Die Nichteinreichung der Steu- ererklärung könne auch als Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Artikel 229 SchKG gewertet werden.211

Teilweise wird die Befürchtung geäussert, dass durch den Einbezug der Steuern keine pfänd- bare Quote übrigbleibe.212

200 BE (S. 2), GE (Anhang, S. 2), GL (S. 2), LU (S. 3), NE (S. 2), VD (S. 4); Allianz Gesunde Schweiz, Caritas Fribourg (S. 2), Caritas Schweiz (S. 4), Caritas Vaud (S. 4), CP (S. 3), CSP (S. 6), Dachverband Budgetberatung Schweiz (S. 2), fabe (S. 2), Fachverband Sucht, Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 2), KBKS (S. 3), KdSZ (S. 4), Obergericht Kanton Glarus (S. 2), Planet 13 (S. 2), Plattform Glattal (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 4), Schweizerischer Gemeindeverband (S. 1), SODK (S. 2), SSV (S. 2), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Städtische Steuerkonferenz (S. 3), Surprise (S. 1).

201 NE (S. 2), VD (S. 4).

202 BS (S. 3).

203 BS (S. 4), GR (S. 6).

204 GR (S. 6).

205 GR (S. 6); KBKS (S. 5).

206 NE (S. 3).

207 BS (S. 3 und 4); KBKS (S. 4), SVR (S. 4).

208 GL (S. 2); Obergericht Kanton Glarus (S. 2).

209 GL (S. 2); Obergericht Kanton Glarus (S. 2).

210 VD (S. 4).

211 KBKS (S. 3).

212 FR (S. 2).