Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen
zu erstellen, da es sich in der Regel um langjährige Kundinnen und Kunden der Betreibungs- ämter handle und diese die Abschöpfung nach dem Vorentwurf auch durchführen müssten.239 Zumindest sei das Betreibungsamt zwingend in jedem Fall beizuziehen.240
6.2.8 Abbruch des Sanierungsverfahrens (Art. 344 VE-SchKG)
Das zuständige Amt solle während des gesamten Verfahrens den Abbruch des Sanierungs- verfahrens beantragen können.241 Es könne jederzeit festgestellt werden, dass ein Schuldner sich nicht mehr bemühe.242 Zumindest müsse dies bei einer Verletzung der Auskunfts-, Her- ausgabe- und Mitwirkungspflichten gelten.243 Die Sperrfrist solle höchstens für die Gläubige- rinnen und Gläubiger zur Anwendung kommen.244
Das Gericht solle vor dem Entscheid die Schuldnerin oder den Schuldner anhören.245
Die Weiterführung des Verfahrens als gewöhnliches Konkursverfahren wird kaum themati- siert und vereinzelt ausdrücklich begrüsst.246 Es wird aber angeregt, dass im Gesetzestext geklärt werden müsse, was mit den bisher abgeschöpften Vermögenswerten im Falle einer Weiterführung als Konkursverfahren geschehen solle. Vorgeschlagen wird eine Verteilung per Saldo des Abbruchs an die Gläubigerinnen und Gläubiger247 oder die Zuteilung in die Konkursmasse248.
6.2.9 Erste Verwertung und Verteilung (Art. 345 VE-SchKG)
Es wird vorgebracht, dass sich dieser Verfahrensschritt erübrige, wenn die Verfahrenshoheit beim Konkursamt bleibe und nicht an das Betreibungsamt übergehe.249 Auch unabhängig da- von wird dafür votiert, auf diese erste Verteilung zu verzichten.250 Dies verhindere auch Här- ten bei verspäteten Forderungseingaben, welche nach dem Vorschlag im Vorentwurf zu Divi- dendenverlust führen könnten (Art. 342 Abs. 3 VE-SchKG, s. dazu oben Ziff. 6.2.6).251 Der Entscheid, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe Abschlagsverteilungen vorgenommen werden, solle wie beim summarischen Konkursverfahren (Art. 266 SchKG) dem Konkursamt bzw. dem Amt mit Verfahrenshoheit überlassen werden.252 Bei zu frühzeitiger Verteilung sei die Kostendeckung nicht gesichert.
6.2.10 Abschöpfung (Art. 346 VE-SchKG
Zahlreiche Bemerkungen beziehen sich auf die vorgeschlagene Aufgabenteilung zwischen Konkurs- und Betreibungsämtern (s. dazu oben Ziff. 6.1.2).
239 ZG (S. 2).
240 SPA (S. 7).
241 GR (S. 8), ZG (S. 8), ZH (S. 9).
242 GR (S. 8).
243 ZG (S. 8).
244 ZH (S. 9).
245 ZH (S. 10); SVR (S. 5).
246 neustart (S. 4), SKOS (S. 4), Suchthilfe Region Basel (S. 3).
247 ZG (S. 2 und 8 f.), ZH (S. 10).
248 Germann Philippe (S. 8).
249 GL (S. 2), VD (S. 9); Obergericht Kanton Glarus (S. 2).
250 JU (S. 3), NW (S. 2).
251 GL (S. 2); Obergericht Kanton Glarus (S. 2).
252 GR (S. 8); KBKS (S. 6).