Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen
einem Schuldner, die oder der nicht einmal einen minimalen Kostenvorschuss leisten könne, stelle sich die Frage nach der Sanierbarkeit.227
6.2.5 Feststellung der Vermögensverhältnisse; Schuldenruf; Verwaltung (Art. 341 VE-SchKG)
Absatz 3 sei wie folgt neu zu formulieren, damit klar werde, dass es sich um eine einzige Publikation handle: «Das Konkursamt macht die Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit dem Schuldenruf nach Art. 232-234 öffentlich.»228
Der Verweis auf das summarische Verfahren in Absatz 4 sei zu präzisieren (Verweis auf Art. 231 Abs. 3 und nicht den ganzen Artikel).229
In Absatz 5 sei von abzuschöpfenden anstelle von abgeschöpften Vermögenswerten zu schreiben.230 Weiter sei unklar, weshalb die Pfändung «vollzogen» werden müsse, Ein ei- gentlicher Pfändungsvollzug nach den Regeln von Artikel 89–112 SchKG sei unnötig und kompliziert; stattdessen sollen die abgeschöpften Beträge in die Konkursmasse fallen.231 Zahlreiche Schritte des Pfändungsvollzug erübrigten sich, erforderlich sei einzig die Anzeige an die Einkommensschuldner analog Artikel 99 SchKG und eine einfache Verfügung bezüg- lich des Existenzminimums unter analoger Anwendung der Art. 89 bis 97 SchKG. Auch alle übrigen Verweise auf das Pfändungsverfahren erübrigten sich. Von anderer Seite wird ange- merkt, dass das Betreibungsamt für die Massnahmen nach Absatz 5 zuständig sein solle (s. zur Aufgabenteilung im Übrigen oben Ziff. 6.1.2).232
6.2.6 Erwahrung der Forderungen. Kollokation der Gläubiger (Art. 342 VE-SchKG)
Wenn die Verfahrenshoheit bei einem einzigen Amt bleibe, könnten Forderungseingaben bis zum Verfahrensschluss zugelassen werden.233 Es genüge ein Verweis auf Artikel 251
SchKG.234
6.2.7 Sanierungsplan (Art. 343 VE-SchKG)
Zum Sanierungsplan wird verschiedentlich angemerkt, der Zweck sei nicht hinreichend klar, weshalb zu prüfen sei, ob auf dieses Instrument verzichtet werden könne.235 Das Verfassen eines Sanierungsplans liege nicht in der Fachkompetenz eines Vollstreckungsamtes.236 Vor- geschlagen wird von anderer Seite die Umbenennung in «Sanierungsdossier», da der Plan keiner vertraglichen Vereinbarung bedürfe.237 Weiter wird vorgeschlagen, der Plan solle eine Überprüfung, ob keine neuen ungedeckte Verbindlichkeiten eingegangen wurden, enthal- ten.238 Schliesslich wird vereinzelt vorgebracht, der Sanierungsplan sei vom Betreibungsamt
227 GR (S. 7); KBKS (S. 4), SVR (S. 4).
228 ZG (S. 6).
229 VD (S. 4).
230 ZH (S. 8).
231 BS (S. 5), GR (S. 7), ZH (S. 8); KBKS (S. 6).
232 SSV (S. 3); SVR (S. 5).
233 BS (S. 5), GL (S. 2), GR (S. 8); KBKS (S. 6).
234 GR (S. 8).
235 VD (S. 4 f.); CSP (S. 7), DJS (S. 3 f.), Lungenliga Schweiz (S. 3).
236 AI (S. 1).
237 Allianz Gesunde Schweiz, Fachverband Sucht, Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 5), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Surprise (S. 1).
238 VD (S. 5).