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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

Rechtswohltat, mit Blick auf die Gläubigerinteressen dürfe es nicht sein, dass sich die Schuld- nerinnen und Schuldner auf verhältnismässig einfache Art und Weise von ihren Verpflichtun- gen entledigen könnten.269 Eine lange Verfahrensdauer garantiere, dass die zweite Chance ernst genommen werde und erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass zum Beispiel durch eine Erb- schaft Vermögen anfalle.270

Es wird vorgeschlagen, die Marginalie um den Zusatz «Probezeit» oder ähnliches zu ergänzen, um klarzustellen, dass auch Personen ohne pfändbare Quote das Verfahren durchlaufen kön- nen.271 Diese müssten sich durch das Einhalten eines ausgeglichenen Budgets ohne das Ein- gehen neuer ungedeckter Verbindlichkeiten beweisen. Von anderer Seite wird vorgebracht, die Marginale des Vorentwurfs lasse fälschlicherweise den Eindruck entstehen, die Abschöpfung beginne erst nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplans.272

Vgl. zur Bemessung und allfälligen Anpassung des Budgets die Bemerkungen oben zu Arti- kel 339 VE-SchKG (Ziff. 6.2.3).

6.2.11 Bemühungen zur Erzielung von Erträgen und Einkünften (Art. 347 VE-SchKG)

Es wird angebracht, es sei im Gesetz festzuhalten, dass die Schuldnerin bzw. der Schuldner veränderte persönliche Verhältnisse unverzüglich mitteilen müsse.273 Es sei nicht Sache des zuständigen Amtes, solche Sachverhalte von Amtes wegen festzustellen. Auch sei zu konkre- tisieren, was unter «regelmässig» zu verstehen sei.274 Vorgeschlagen wird vereinzelt eine jährliche Berichterstattung.275

Dass die Schuldnerinnen und Schuldner sich um die Erzielung von Erträgen und Einkünf- ten bemühen müssen, wird im Grundsatz nur selten in Frage gestellt. Es wurde jedoch ange- merkt, die Anforderungen an die Bemühungen der Schuldnerinnen und Schuldner dürften nicht zu hoch angesetzt werden: Wer aus gesundheitlichen, psychosozialen oder familiären Gründen kein Einkommen erzielen könne, dürfe nicht vom Verfahren ausgeschlossen wer- den, das sei im Gesetzestext klarzustellen.276 Teilweise wurde aus diesen Gründen auch be- antragt, diese Anforderung ganz zu streichen, zumal der Nutzen der Kontrolle in keinem günstigen Verhältnis zum Aufwand derselben stehe.277 Es wird vorgeschlagen, an Artikel 17 AVIG und die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung anzuknüpfen, ansonsten werde ein neuer, auslegungsbedürftiger Prüfungsmassstab geschaffen.278 Weiter wird beantragt, dass die Richtlinien der SKOS zur Arbeitsintegration berücksichtigt werden sollten, teilweise seien auch Aus- und Weiterbildungen erforderlich, um eine langfristige wirtschaftliche Stabilisierung zu erreichen.279 Von anderer Seite wird aber angemerkt, dem Missbrauchspotential, dass be- wusst Einkommenseinbussen in Kauf genommen würden, sei dadurch zu begegnen, dass die

269 NW (S. 2).

270 SH (S. 4).

271 GE (Anhang, S. 3).

272 ZG (S. 10).

273 ZH (S. 11); KBKS (S. 7).

274 ZH (S. 11); FHNW Hochschule für Soziale Arbeit (S. 4), Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 4), KBKS (S. 7).

275 FHNW Hochschule für Soziale Arbeit (S. 4), Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 4).

276 JU (S. 3); Caritas Fribourg (S. 5), Caritas Jura (S. 3), fabe (S. 4), Pro Senectute (S. 3: namentlich für Personen, welche eine ordentliche Rente gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG beziehen), UFS (S. 3).

277 GE (Anhang, S. 7); Allianz Gesunde Schweiz, AvenirSocial (S. 3), Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn (S. 3), Caritas Fribourg (S. 5), Caritas Schweiz (S. 6), Caritas Vaud (S. 5 f.), CSP (S. 9 f.), Fachverband Sucht, Netzwerk Sozialer Aargau (S. 3), Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 9), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Surprise (S. 1).

278 KBKS (S. 7).

279 FHNW Hochschule für Soziale Arbeit (S. 2).