Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen
Schuldnerinnen und Schuldner ausdrücklich an ihrer Erwerbstätigkeit vor Eröffnung des Ver- fahrens gemessen werden.280
Anlass zu Bemerkungen gab namentlich auch die Form der Überprüfung der Bemühungen der Schuldnerinnen und Schuldner. Für die Beurteilung der schuldnerischen Bemühungen zur Erzielung von Erträgen und Einkünften seien neue Kompetenzen erforderlich, über wel- che die Betreibungsämter nicht verfügten.281 Diese Beurteilung beinhalte die Gefahr einer subjektiven, moralischen oder gar willkürlichen Bewertung der Lebenssituationen der Schuld- nerinnen und Schuldner. Es solle deshalb ausschliesslich auf die Einschätzung der anderen zuständigen Behörden (RAV und Sozialhilfe) abgestellt werden.282 Die Kontrolle des Betrei- bungsamtes solle sich auf objektive Kriterien (neue ungedeckte Verbindlichkeiten, hängiges Strafverfahren wegen Konkurs- und Betreibungsdelikten) beschränken und keine moralischen Bewertungen enthalten. Von anderer Seite wird vorgebracht, dass Schuldnerinnen und Schuldner ohne wesentliche Abschöpfungsquote nur bei Nachweis von nachhaltigen Bemü- hungen zur Erzielung von Einkünften als sanierungsfähig gelten könnten.283 Es sei zu prüfen, ob das Konkursgericht für die Dauer des Verfahrens entsprechende Auflagen anordnen kön- nen solle. Schliesslich wird auch angemerkt, eine Kontrolle durch das zuständige Amt sei nicht zwingend, da die Bereitschaft der Schuldnerinnen und Schuldner, sich für die Verfah- rensdauer einer Abschöpfung zu unterziehen, einen ausreichenden Tatbeweis der Redlich- keit darstelle und Neuverschuldung und strafrechtliche Handlungen im Bereich des Betrei- bungsrechts zum Abbruch des Verfahrens führten.284 Eine Prüfungspflicht solle nur dann be- stehen, wenn konkrete Anhaltspunkte auf Unregelmässigkeiten schliessen liessen.285
Schliesslich wird angemerkt, auf Grund des Gesetzesentwurfs und der dazugehörigen Erläu- terungen bleibe unklar, ob dieser Artikel für die Auskunftserteilung der RAV an das für die Abschöpfung zuständige Amt eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle.286 Bean- tragt wird, Artikel 97a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) im Sinne des Gesetzesent- wurfs anzupassen, um allfälligen Normenkollisionen von Anfang an entgegenzuwirken und die Auskunftserteilung der öffentlichen Arbeitsvermittlung auf eine unbestreitbare Grundlage zu stellen.287 Von anderer Seite wird angemerkt, aus dem Gesetzestext gehe nicht klar her- vor, ob das Konkurs- oder Betreibungsamt von eigenen Abklärungen entbunden werden solle.288 Wäre dies der Fall, so sei der Gesetzestext zu präzisieren und die Sozialbehörden bspw. zur Ausstellung von Bescheinigungen zuhanden des Konkurs- oder Betreibungsamts zu verpflichten. Auch sei die Auskunftspflicht von Dritten, analog zu Artikel 91 Absatz 4 SchKG, zu ergänzen.289 Schliesslich wird aber auch vorgebracht, dass sich dieser Absatz er- übrige, da für das Betreibungsamt Artikel 91 SchKG ohnehin gelte.290
280 BS (S. 6); SVR (S. 6).
281 GE (Anhang, S. 7), JU (S. 3), NE (S. 2 f.) ; AvenirSocial (S. 3), Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn (S. 3), CSP (S. 9 f.).
282 GE (S. 2); Caritas Jura (S. 3).
283 ZH (S. 6).
284 ZH (S. 11); Allianz Gesunde Schweiz, Caritas Schweiz (S. 6), Fachverband Sucht, MV (S. 2), Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 9), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Suchthilfe Region Basel (S. 4), Surprise (S. 1).
285 ZH (S. 11).
286 BL (S. 2).
287 BL (S. 2).
288 VD (S. 6).
289 GR (S. 9); KBKS (S. 7).
290 UNIL (S. 9).