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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

6.2.12 Veränderung der Verhältnisse (Art. 348 VE-SchKG)

Absatz 1: Es wird angemerkt, die Gründe zum Antrag des Abbruchs sollten mit den Ab- bruchsgründen (Art. 349 Abs. 3 VE-SchKG) besser koordiniert werden.291 Es sei zu beachten, dass der Zweck des Verfahrens die Sanierung der Schuldnerinnen und Schuldner sei, es handle sich nicht um ein reines Vollstreckungsverfahren. Komme die Schuldnerin oder der Schuldner ihren bzw. seinen Pflichten nicht genügend nach, sei sie oder er frühzeitig an eine Beratungsstelle zuzuweisen, die Unterstützung zum erfolgreichen Abschluss des Verfahrens leisten könne.292 Nur das Konkursamt als verfahrensleitende Behörde solle den Abbruch be- antragen können.293 Weiter solle dies nur in «klaren» Fällen möglich sein.294 In Bezug auf die einzelnen Abbruchgründe werden folgende Bemerkungen gemacht:

Buchstabe a: Ein Abbruch solle als ultima ratio nur in Frage kommen, wenn die pfändbaren Erträge und Einkünfte «deutlich» bzw. «wesentlich» tiefer als im Sanierungsplan angegeben ausfallen.295 Verlangt wird weiter die Hinzufügung des Wortes «absichtlich».296

Buchstabe b: Das Wort «offensichtlich» sei zu streichen, da die Offensichtlichkeit schwierig zu beurteilen sei.297 Vorgeschlagen wird auch «offensichtlich» durch «absichtlich» zu erset- zen und/oder «vorsätzlich» bzw. «absichtlich» hinzuzufügen.298 Ausserdem wird in genereller Hinsicht angemerkt, die Formulierung sei zu unklar und lasse den rechtsanwendenden Be- hörden zu viel Ermessensspielraum.299 Vgl. auch die Bemerkungen zu Artikel 347 VE-SchKG (oben Ziff. 6.2.11).

Buchstabe c: Ein Abbruch solle nur bei grösseren Forderungen, welche nicht beglichen wer- den können, in Frage kommen.300 Der fallführenden Behörde solle hier ein gewisses Ermes- sen eingeräumt werden, um den Abbruch des Verfahrens wegen Bagatell-Forderungen zu verhindern.301 Da die Forderung bis zum Zeitpunkt des angekündigten Pfändungsvollzugs noch beglichen werden könne, sei im Gesetzestext die Formulierung «… eine Pfändung voll- zogen werden musste» zu wählen.302 Von anderer Seite wird dagegen argumentiert, dass eine Pfändung für eine neue Schuld gar nicht vollzogen werden könne, da das pfändbare Vermögen bereits für die Gläubigerinnen und Gläubiger des Sanierungsverfahrens abge- schöpft werde. Es sei deshalb richtigerweise auf das Stellen eines Fortsetzungsbegehrens abzustellen.303 Es fehle der Abbruchgrund der erneuten Konkurseröffnung.304 Schliesslich

291 BS (S. 6); KBKS (S. 7), SPA (S. 8), SVR (S. 5).

292 GE (S. 8).

293 JU (S. 3).

294 UFS (S. 7).

295 AvenirSocial (S. 3), Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 4), SKOS (S. 3).

296 Allianz Gesunde Schweiz, Caritas Schweiz (S. 7), Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 4), Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 9), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Suchthilfe Region Basel (S. 4), Surprise (S. 1).

297 GR (S. 9), ZH (S. 12).

298 Allianz Gesunde Schweiz, AvenirSocial (S. 3) ; Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn (S. 3), Caritas Schweiz (S. 7), familea (S. 3), Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 4), Fachverband Sucht, Netzwerk Sozialer Aargau (S. 3), Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 9), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Suchthilfe Region Basel (S. 4), Surprise (S. 1).

299 economiesuisse (S. 3); UNIL (S. 9).

300 BS (S. 6); Allianz Gesunde Schweiz, AvenirSocial (S. 3), Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 4), Fachverband Sucht, Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 9), SKOS (S. 3), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Surprise (S. 1).

301 KdSZ (S. 18).

302 NW (S. 2).

303 VD (S. 5).

304 KBKS (S. 7).