Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

wird vorgebracht, die Formulierung der Kenntnis von ungedeckten Verbindlichkeiten auf an- dere Weise sei zu unbestimmt und im Sinne der Rechtssicherheit zu streichen.305 Zur Klar- stellung bezüglich der während des Verfahrens entstehenden Sozialhilfekosten siehe oben Ziff. 6.2.1 (zu Art. 337 Abs. 3 Bst. c VE-SchKG).

Absatz 2: Es sei zu erläutern, wie mit den abgeschöpften Beträgen und den ungedeckten Verfahrenskosten in einem nachfolgenden Konkursverfahren bzw. bei Einstellung desselben zu verfahren sei.306

6.2.13 Schluss des Sanierungsverfahrens (Art. 349 VE-SchKG)

Allgemein wird angemerkt, die vorgeschlagene Lösung führe dazu, dass die Verfahren bei den Gerichten während vier Jahren pendent bleiben, was zu einem zusätzlichen administrati- ven Aufwand führe und nicht unterstützt werden könne.307

Absatz 1: Die Verteilungsliste und der Abschlussbericht seien vom Konkursamt als verfah- rensleitender Behörde zu erstellen.308 Vgl. zur Beurteilung der Bemühungen der Schuldnerin oder des Schuldners zur Erzielung von Erträgen und Einkünften die Bemerkungen oben zu Artikel 347 (Ziff. 6.2.11).

Absatz 2: Es sei klarzustellen, welches Gewicht den Stellungnahmen der Gläubigerinnen und Gläubiger zukommen solle und welche Kriterien zu berücksichtigen seien, damit nicht ein eigentliches Vetorecht entstehe.309

Absatz 3: S. die Bemerkungen oben zu Artikel 348 Absatz 1, welche hier jeweils wiederholt wurden (s. oben Ziff. 6.2.12). Die Gründe zum Abbruch des Verfahrens und zum Versagen der Restschuldbefreiung müssten besser koordiniert werden. Eine Organisation verlangt,

dass die Restschuldbefreiung auch dann verweigert wird, wenn die Erträge und Einkünfte we- sentlich tiefer ausgefallen sind als im Sanierungsplan angegeben.310 Zudem wurde ange- merkt, im französischen Text sei der Begriff «créances» durch «dettes» zu ersetzen.311

Zu den hängigen Strafverfahren vgl. die Bemerkungen oben zu Art. 337 Abs. 3 Bst. e VE-SchKG (Ziff. 6.2.1). Ein Kanton merkt an, es sei unklar, weshalb dieses Erfordernis am Ende des Verfahrens noch einmal geprüft werde.312 Es solle nur für Handlungen gelten, welche bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht bekannt waren. Ein anderer Kanton wünscht sich die Aufnahme von Artikel 217 StGB in den Bestimmungskatalog, da den familienrechtlichen Un- terhaltspflichten im Rechtssystem eine besondere Stellung zukomme und eine Verletzung derselben eine Restschuldbefreiung ebenfalls verhindern solle.313 Schliesslich wird ange- merkt, dass für das Einholen von Auskünften über allfällige abgeschlossene oder hängige Strafverfahren eine entsprechende gesetzliche Grundlage bestehen oder eingeführt werden müsse.314

305 NW (S. 2); KBKS (S. 7).

306 GR (S. 9 f.), ZH (S. 12).

307 LU (S. 4).

308 JU (S. 3).

309 VD (S. 6).

310 SPA (S. 8).

311 VD (S. 6).

312 TG (S. 1 f.).

313 VD (S. 6).

314 ZH (S. 12).