Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen
Absatz 5: Zwecks besserer Übereinstimmung mit der SchKG-Terminologie solle von Verwei- gerung anstelle von Versagen der Restschuldbefreiung gesprochen werden.315
Absatz 6: Es sei klarzustellen, ob «nachträglich entdeckte Vermögenswerte» auch solche umfassen, welche hätten abgeschöpft werden können, aber nicht zur Konkursmasse gehö- ren. Weiter seit zu klären, wie mit Vermögenswerten, die zur Konkursmasse gehören und während der Abschöpfung entdeckt werden, zu verfahren ist.316
6.2.14 Wirkungen der Restschuldbefreiung (Art. 350 VE-SchKG)
Absatz 1: Es wird der Wunsch geäussert, dass geklärt werden müsse, was mit «latenten»
aber noch nicht fälligen Forderungen geschehe, zum Beispiel der vom Staat bevorschussten Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Strafrecht (Art. 135 Abs. 4 StPO).317
Absatz 2: Dagegen wird auch vertreten, es dürfe keine ungedeckten Verfahrenskosten ge- ben (s. auch Bemerkungen zu Art. 340 VE-SchKG, oben Ziff. 6.2.4).318
Absatz 3: Im Gesetzestext solle der Klarheit halber ausdrücklich festgehalten werden, wel- che Vorkehrung der Schuldner zur Abwehr der nicht mehr durchsetzbaren Forderung zu tref- fen habe.319
Absatz 5: Eine Bescheinigung über den Umfang des Forderungsausfalls solle von Amtes we- gen und nicht nur auf Verlangen ausgestellt werden, das verhindere ungerechtfertigten Mehr- aufwand.320 Sie sei vom gleichen Amt wie die Konkursverlustscheine nach Artikel 350a Ab- satz 2 auszustellen, was exemplarisch zeige, dass nur eine verfahrensleitende Behörde vor- zusehen sei (s. auch oben Ziff. 6.1.2).321 Zumindest sei zu klären, wer die Bescheinigung aus- zustellen habe.322
6.2.15 Ausnahmen von der Restschuldbefreiung (Art. 350a VE-SchKG)
Zum Ausnahmenkatalog wird vereinzelt generell angemerkt, mit Bussen, Strafen, Alimenten- schulden und Rückerstattungen an Sozialämter und Sozialversicherungen würden die oftmals grössten Schuldenpositionen ausgenommen.323 Der Katalog wirke willkürlich.324 Der Ausnah- menkatalog verhindere die angestrebte Sanierung, das Problem werde auf Jahre fortge- pflanzt.325 Infolgedessen stünden auch die Kosten des neuen Verfahrens in keinem Verhältnis zur Wirkung, es werde nur Geld für die staatliche Verwaltung eines geringen Einkommens ausgegeben.326 In technischer Hinsicht wird angemerkt, dass geklärt werden müsse, was für
315 BS (S. 6).
316 ZG (S. 10 f.).
317 neustart (S. 6).
318 GR (S. 10).
319 SVR (S. 6).
320 BS (S. 7); curafutura (S. 2), KBKS (S. 8), SVR (S. 6).
321 GR (S. 10).
322 LU (S. 4), ZG (S. 11).
323 AI (S. 2).
324 FR (S. 4); KBKS (S. 8).
325 GL (S. 2); Obergericht Kanton Glarus (S. 2).
326 GL (S. 3); Obergericht Kanton Glarus (S. 2).