Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

Betreibungen für von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen während des Verfahrens gelte.327

In Bezug auf die vorgeschlagenen Ausnahmen werden im Einzelnen folgende Bemerkungen gemacht:

Buchstabe a: Die Ausnahme von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungs- sanktionen wird kaum beanstandet. Es solle nicht in den Strafprozess eingegriffen wer- den.328 Nur vereinzelt wird die Streichung oder teilweise Streichung dieser Ausnahme ver- langt.329 So sei es verschuldeten Personen und Working Poor beispielsweise schwer möglich, ihre Strafen durch gemeinnützige Arbeit abzugelten, da ihnen die Zeit für unentgeltliche Ar- beit fehle. Vorgeschlagen wird andererseits, den Ausnahmenkatalogs um Ersatzforderungen nach Artikel 71 StGB zu erweitern, da das Strafgericht von einer Ersatzforderung bereits ab- sehen könne, wenn dadurch die Wiedereingliederung behindert würde.330 Weiter sollen Aus- gleichszahlungen wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Artikel 148a StGB in den Ausnahmenkatalog aufgenommen wer- den.331 Weitere vorgeschlagene Ausnahmen sind Schadenersatzforderungen332 aus (vor- sätzlichen) Straftaten.

Buchstabe b: Auch die Ausnahme von Genugtuungsforderungen wird kaum je bean- standet. Diese hätten im Rechtssystem eine Sonderstellung (z.B. Unpfändbarkeit nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG).333 Teilweise wird aber eine Ausnahme von der Opferhilfe geleistete Genugtuung verlangt.334 Diese Forderungen gingen auf den Kanton über (Art. 7 Abs. 1 OHG) und seien deshalb den bevorschussten Unterhaltsbeiträgen gleichzustellen.

Buchstabe c: Die Ausnahme von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen wird selten the- matisiert und vereinzelt ausdrücklich begrüsst.335 In Bezug auf die Ausnahme der familien- rechtlichen Unterhaltsbeiträge wird argumentiert, dass dies zu einer Ungleichbehandlung der Schuldnerinnen und Schuldner, je nach Verhalten ihrer Unterhaltsgläubigerinnen und -gläubi- gern führe.336 Auch sei damit eine Schlechterstellung des Gemeinwesens im Vergleich zu den anderen Gläubigerinnen und Gläubigern verbunden.337 Aus einer Bevorschussung werde die definitive Tilgung der Unterhaltsforderungen, was das Gemeinwesen faktisch zum Leisten von Sozialhilfe zwinge; es wird bezweifelt, ob dafür eine verfassungsmässige Grundlage be- stehe.338 Auch zwei andere Kantone sprechen sich dafür aus, dass die bevorschussten Un- terhaltsbeiträge von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden.339 Die Sonderstellung der Unterhaltsforderungen in der Rechtsordnung und ihr Privileg in Konkursverfahren würden

327 Caritas Fribourg (S. 5).

328 VD (S. 6).

329 Caritas Vaud (S. 5), Duc Jean-Jacques/Bujard Jean-Philippe (S. 5), Planet 13 (S. 3).

330 BS (S. 7); KBKS (S. 8), KdSZ (S. 8).

331 VD (S. 8); SKOS (S. 4).

332 FDP (S. 2); economiesuisse (S. 3), KdSZ (S. 8), Mühlemann Daniel (S. 1), SGV (S. 3), UNIL (S. 12).

333 VD (S. 6); KdSZ (S. 8).

334 neustart (S. 6), Planet 13 (S. 2).

335 SSV (S. 2 f.).

336 GE (Anhang, S. 9).

337 GL (S. 2).

338 GL (S. 2).

339 VD (S. 7), VS (S. 1).