Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich

ständig ist (vgl. Art. 24 Abs. 2 ParlG24; Art. 7a Abs. 1 RVOG25). Im vorliegenden Fall besteht keine (spezial-)gesetzliche Grundlage zum selbstständigen Abschluss des Abkommens durch den Bundesrat: Die Bestimmungen von Art. 103 und 111 BGS (Amtshilfe) genügen dazu nicht, denn der Abkommensentwurf geht über die darin vorgesehenen Anwendungsbereiche hinaus. Ausserdem ist das Abkommen nicht von beschränkter Tragweite, weil es dem fakultativen Staatsvertragsreferendum untersteht (Art. 7a Abs 4 Bst. a RVOG, vgl. unten Ziff. 5.3). Das Abkommen mit Liechtenstein ist demzufolge der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

5.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das Abkommen ist mit dem für die Schweiz geltenden Völkerrecht, insbesondere der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten26 (EMRK), dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196627 über bürgerliche und politische Rechte und den Bilateralen Verträgen mit der Europäischen Union, vereinbar. Ebenso fügt sich das Abkommen in die bilateralen Beziehungen mit Liechtenstein und insbesondere den Zollvertrag ein.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag enthält wichtige und rechtsetzende Bestimmungen. Er auferlegt den Veranstalterinnen von Geldspielen Pflichten und verleiht den Spielerinnen und Spielern Rechte. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

24Parlamentsgesetz; SR 171.10

25Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, SR 172.010

26SR 0.101

27 SR 0.103.2