Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich
Das Auskunftsrecht jeder Person darüber, ob sie betreffende Daten bearbeitet werden, richtet sich nach dem jeweiligen auf die angefragte Veranstalterin oder den angefragten Veranstalter anwendbaren Datenschutzrecht. Wird eine Schweizer Spielbank resp. eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Grossspielen angefragt, richtet sich das Auskunftsrecht nach Artikel 8 DSG bzw. Artikel 25 nDSG. Jede Person kann demnach Auskunft darüber verlangen, ob sie im Sperrregister verzeichnet ist.
Aus den nationalen Gesetzgebungen können sich weitere Rechte der Spielerinnen und Spieler ergeben, die mit der vorliegenden Bestimmung nicht eingeschränkt werden sollen.
Artikel 10 Datenschutz
Der anvisierte Datenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein genügt den Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Datenbekanntgabe gemäss Artikel 6 Abs. 1 DSG bzw. Artikel 16 und 17 nDSG, da Liechtenstein eine angemessene Datenschutzgesetzgebung gewährleistet.21 Für die Befolgung der Datenschutzbestimmungen sind die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen verantwortlich, welche die Sperre aussprechen, die Daten abrufen oder anderweitig bearbeiten. Insbesondere müssen sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 2 nDSG) und die Zweckbindung (Art. 4 Abs. 3 DSG bzw. Art. 6 Abs. 3 nDSG) berücksichtigen, für die Richtigkeit der Daten sorgen (Art. 5 bzw. Art. 6 Abs. 5 nDSG) und die Datensicherheit gewährleisten (Art. 7 DSG bzw. Art. 8 nDSG).
Die Aufbewahrungsdauer muss aus Schweizer Sicht grundsätzlich nicht geregelt werden. Die Spielsperre gemäss BGS ist nicht an eine Frist gebunden. Wird jemand gesperrt, so gilt die Sperre so lange, bis die Voraussetzungen für die Aufhebung gegeben sind, bspw., weil die gesperrte Person es verlangt und die Bedingungen erfüllt sind. Nach der Aufhebung hat nur noch die ursprünglich sperrende Veranstalterin bzw. der ursprünglich sperrende Veranstalter von Geldspielen Zugang zu den Daten. Sie bzw. er ist für deren korrekte Aufbewahrung oder Löschung verantwortlich. Während in Liechtenstein eine 5-jährige Aufbewahrungspflicht gilt (Art. 61 Abs. 1 SPBV), gibt es keine entsprechende Pflicht nach Schweizer Geldspielrecht. Es gelten die allgemeinen Aufbewahrungs- und Buchführungsregeln.
Die Daten zum Ausschluss nach Artikel 42 VGS müssen jedoch vier Jahre nach der Erfassung gelöscht werden (Art. 42 Abs. 3 VGS). Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen müssen deshalb nach Ablauf der Vierjahresfrist für die korrekte Löschung sorgen, damit keine grenzüberschreitende Mitteilung mehr stattfindet sowie, je nach gewählter Umsetzung, auch aktiv die Löschungen kommunizieren, die dann innert kurzer Frist umzusetzen sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 des Abkommens).
Artikel 11 Folgen bei Verstössen
Das Abkommen muss die Rechtsfolgen für die Spielbanken und Veranstalterinnen und Veranstalter von Grossspielen festlegen, wenn sie die Pflicht zum Austausch der Daten nicht oder nicht richtig erfüllen oder Spielsperren des anderen Vertragsstaates nicht anerkennen oder anwenden.
Wird in der Schweiz die innerstaatliche Pflicht zum Datenaustausch verletzt oder werden Spielsperren nicht richtig angewendet, ergreifen die Aufsichtsbehörden die notwendigen
21 EDÖB, Liste der Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet, Stand 15.11.2021, S. 5 (abrufbar unter: https://www.edoeb.admin.ch >Datenschutz>Handel und Wirtschaft>Übermittlung ins Ausland>Staatenliste [Stand: 09.08.2022]).