Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Am 11. März 2012 haben rund 87 % der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und alle Kantone einem neuen Verfassungsartikel über Geldspiele zugestimmt (Artikel 106 Absatz 1 Bundesverfassung [BV]1). Dieser verleiht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich. Auf dieser Grundlage hat das Parlament im September 2017 mit deutlicher Mehrheit das neue Geldspielgesetz (BGS)2 verabschiedet. Das Gesetz löst das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 und das Lotteriegesetz vom 8. Juni 1923 ab. Verschiedene Kreise haben gegen das neue Gesetz das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 hat sich die Bevölkerung mit fast 73 % der Stimmen für das neue Geldspielgesetz ausgesprochen. Es ist zusammen mit den dazugehörigen Verordnungen am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Das Geldspielgesetz sieht verschiedene Massnahmen zum Schutze der Spielerinnen und Spieler vor. Eine der wichtigsten Massnahmen des Sozialschutzes ist die Spielsperre. Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen sperren Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie annehmen müssen, dass sie überschuldet sind, Spieleinsätze tätigen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen oder die von einer Fachstelle als spielsüchtig gemeldet wurden (Art. 80 BGS).
Die Schweiz hat 21 Spielbanken, woran sich bis zur nächsten Konzessionsvergabe 2025 nichts ändern wird, sowie zwei Veranstalterinnen von Grossspielen (Loterie Romande und Swisslos). Das Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Liechtenstein) regelt die Zulassung von Spielbanken mit einem Polizeibewilligungssystem, wobei die Bewilligungsvoraussetzungen den schweizerischen Konzessionsvoraussetzungen weitgehend entsprechen. Aktuell hat es in Liechtenstein fünf Spielbanken.
Ein grenzüberschreitender Austausch der Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler ist wichtig für einen effizienten Sozialschutz, wenn die Spielbanken beider Länder so nahe beieinanderliegen wie im Falle der Schweiz und Liechtenstein. Vom Casino in Bad Ragaz (Schweiz) zum Casino in Balzers (Liechtenstein) dauert die Autofahrt eine knappe Viertelstunde, vom Casino in Ruggell (Liechtenstein) zum Casino in St. Gallen (Schweiz) eine halbe Stunde.
Diese kurzen Distanzen zeigen auf, dass ein griffiger Spielerschutz die Zusammenarbeit der beiden Staaten bedingt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die in einem Land gesperrten Personen nicht in Spielbanken auf der anderen Seite der Grenze weiterspielen können. Spielerinnen und Spieler mit problematischem Spielverhalten lassen sich in der Regel nicht von Landesgrenzen aufhalten.
1.2 Geprüfte Alternativen
Geprüft und verworfen wurde einerseits ein freiwilliger Datenaustausch zwischen den grenznahen Spielbanken. Diese Option scheiterte unter anderem aus wirtschaftlichen Erwägungen am Widerstand einzelner Casinos in beiden Ländern und ist datenschutzrechtlich problematisch. Andererseits wurde auch der Weg über die Amtshilfe analysiert. Diese kommt allerdings nur zur Anwendung bei Anfragen in Einzelfällen. Für einen systematischen Datenaustausch genügt die gesetzliche Grundlage in Artikel 103 des Geldspielgesetzes nicht. Dazu
1 SR 101