Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 13 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich

Geldwäschereiverordnung ESBK10 bzw. Art. 29 Abs. 1 Geldwäschereiverordnung EJPD11) oder aufgrund von internationalen Sanktionsmassnahmen (Art. 6 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 22a GwG).12 Während es im ersten Fall nur um die betroffene Spielbank bzw. Grossspielveranstalterin geht ("lokales Spielverbot")13, handelt es sich beim zweiten Fall um internationale Sperren, die grundsätzlich bereits in beiden Ländern unabhängig voneinander gelten.14

Nicht Spielsperren im Sinne dieses Abkommens sind demnach andere Spielverbote, lokale Spielausschlüsse sowie geldwäschereirechtliche Ausschlussgründe.

Artikel 2 Zweck

Wie bereits in der Präambel erwähnt, dienen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens der Stärkung des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel. Es geht dabei um den Schutz vor Spielsucht und dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zum Einkommen und Vermögen stehen (vgl. auch Art. 71 BGS). Damit wird eines der Hauptziele des Geldspielgesetzes über die Grenze hinaus umgesetzt. Artikel 2 Buchstabe a BGS hält nämlich bereits als Zweck fest, dass die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt werden soll, die von den Geldspielen ausgehen. Durch die gegenseitige Anerkennung und Anwendung der jeweiligen Spielsperren wird dieser Schutz in beiden Ländern verstärkt.

Artikel 3 Geltungsbereich

Alle Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, die Spielerinnen und Spieler nach dem schweizerischen oder liechtensteinischen Recht sperren, sollen vom Abkommen erfasst werden. Das Abkommen stellt nicht auf den Sitz der Veranstalterin bzw. des Veranstalters ab, weil die liechtensteinischen Spielbanken nicht zwingend Sitz in Liechtenstein haben müssen (Art. 9a GSG). Anknüpfungspunkt ist stattdessen das Aussprechen der Sperre.

Veranstalterinnen und Veranstalter zum heutigen Zeitpunkt sind:

Für die Schweiz:

− Alle Spielbanken, die Geldspiele landbasiert und online anbieten;

− Veranstalterinnen von online durchgeführten oder sonstigen15 der Spielsperre unterliegenden Grossspielen. Letzteres betrifft im Rahmen dieses Abkommens Swisslos und die Loterie Romande. Hinzuweisen ist auf die Besonderheit, dass Swisslos ihre Grossspiele sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein veranstaltet (vgl. dazu Anlage I zum Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923 [Zollvertrag]16).

10 SR 955.021

11 SR 955.022

12 Im schweizerischen System zur Umsetzung der Spielsperren (VETO) werden die entsprechenden Listen eingelesen.

13 Wenn sich der betroffene Spieler oder die betroffene Spielerin bspw. gegenüber einer anderen Spielbank oder Veranstalterin von Grossspielen vollständig ausweist und keine Zweifel mehr an der Identität bestehen, darf er oder sie dort auch spielen.

14 Vgl. auch Art. 22 Abs. 1 Bst. d GSG.

15 Vgl. Art. 80 Abs. 3 BGS.

16 Kundmachung vom 15. Dezember 2020 der Abänderung der Anlage I zum Zollvertrag im Bereich der Geldspielgesetzgebung; LGBl-Nr. 2020.458 (abrufbar unter: <https://www.gesetze.li/chrono/2020458000> [Stand: 09.08.2022]).