Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich
Sobald eine Spielsperre aufgehoben wird, dürfen die Daten der betroffenen Person den anderen Spielbanken oder Veranstalterinnen und Veranstaltern von Grossspielen grundsätzlich nicht mehr zugänglich sein. Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen dürfen deshalb Daten einer Spielerin oder eines Spielers, deren Spielsperre aufgehoben wurde,
nicht mehr mitteilen. Je nach gewählter Umsetzung reicht aber die Nichtmitteilung nicht aus, sondern es muss die Löschung der Daten zusätzlich aktiv kommuniziert werden, damit diese auch im anderen Land realisiert werden. Auch die Löschung hat unverzüglich zu erfolgen.
Artikel 6 Register
Die Umsetzung des Datenaustausches in der Praxis wird den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen überlassen. Mit Artikel 6 wird die Grundlage dafür geschaffen, dass dieser Austausch über ein gemeinsames Register stattfinden könnte, wenn sich dies als die tauglichste Möglichkeit erweist.
Artikel 7 Anerkennung und Anwendung der Spielsperren
Zentral für die Umsetzung des vom Abkommen angestrebten Datenaustausches ist, dass die Spielbanken und Veranstalterinnen und Veranstalter von Grossspielen die Spielsperre des jeweils anderen Landes anerkennen und anwenden. Eine von einer Schweizer Veranstalterin von Geldspielen gesperrte Person darf auch nicht in einer Liechtensteiner Spielbank spielen und eine in Liechtenstein gesperrte Person darf nicht bei einer Schweizer Veranstalterin bzw. einem Schweizer Veranstalter von Geldspielen spielen. Entsprechend wird eine Pflicht zur Anerkennung und Anwendung im Abkommen festgehalten.
Artikel 8 Informationspflicht der Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen
Die Schweizer Veranstalterinnen von Geldspielen müssen die Spielerinnen und Spieler, die sie ab Inkrafttreten des Abkommens sperren, darüber informieren, dass die Spielsperre auch in Liechtenstein gilt. Dasselbe gilt für die liechtensteinischen Veranstalter von Geldspielen.
Artikel 8 nimmt die Informationspflicht von Artikel 80 Absatz 6 BGS auf und weitet sie auf den grenzüberschreitenden Kontext aus. Damit wird sichergestellt, dass auch Spielerinnen und Spieler mit Wohnsitz in der Schweiz, die bisher einzig in einem liechtensteinischen Casino gesperrt wurden, über die Ausweitung der Spielsperre informiert werden.
Nicht geregelt werden damit datenschutzrechtliche Informationspflichten, die nach dem jeweils anwendbaren Recht geprüft werden müssen.
Artikel 9 Rechte der Spielerinnen und Spieler
Gesperrte Spielerinnen und Spieler können ihren Eintrag im Register bestreiten (Art. 85 Abs. 4 VGS) oder die Aufhebung der Spielsperre verlangen (Art. 81 BGS bzw. Art. 59 der liechtensteinischen Spielbankenverordnung vom 21. Dezember 2010, SPBV)20. Sie können sich hingegen nicht gegen den innerstaatlichen Datenaustausch wehren, wenn der Eintrag zu Recht besteht. Dies soll gleichermassen für den grenzüberschreitenden Datenaustausch gelten.
20 LR-Nr 2010.439 (abrufbar unter: < https://www.gesetze.li/konso/2010.439 > [Stand 09.08.2022].