Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich
Bundesrat Liechtenstein schriftlich mitteilt, das interne Verfahren für das Inkrafttreten sei abgeschlossen. Das Datum des Empfangs der letzten Notifikation ist dabei ausschlaggebend.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund und die Kantone
Das vorliegende Abkommen hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund oder die Kantone. Die Umsetzung des Abkommens obliegt unmittelbar den Spielbanken und den Grossspielveranstalterinnen in der Schweiz. Der Bund − konkret die ESBK − beaufsichtigt die Spielbanken betreffend die Einhaltung der Geldspiel- und Konzessionsvorschriften. Eine Ausweitung des Datenaustausches auf die in Liechtenstein gesperrten Spielerinnen und Spieler wird keinen grösseren Aufsichtsaufwand bei der ESBK generieren. Sie wird weiterhin die korrekte Umsetzung der Vorgaben in den Schweizer Spielbanken − terrestrisch oder online − prüfen. Ob der Datenaustausch zu den Spielsperren innerschweizerisch oder grenzüberschreitend stattfindet, spielt für den Aufsichtsaufwand keine entscheidende Rolle. Dasselbe dürfte für die interkantonale Geldspielaufsicht gelten, welche die Grossspielveranstalterinnen beaufsichtigt. Möglich ist vereinzelt ein Zusatzaufwand, wenn der Austausch nicht funktioniert und allfällige Massnahmen oder Sanktionen notwendig würden.
Für die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, die diesem Abkommen unterstehen, wird die Umsetzung des Datenaustausches zu Beginn zu einem überschaubaren Zusatzaufwand führen. Die Kosten für den Aufbau einer standardisierten elektronischen Schnittstelle müssen von den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen beider Länder getragen werden und können entsprechend zwischen ihnen aufgeteilt werden.
Nach dieser Initialphase ist für die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen nicht mit Mehraufwand zu rechnen.
4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es sind keine relevanten Auswirkungen zu erwarten. Die in Liechtenstein gesperrten Spielerinnen und Spieler, die aufgrund des Abkommens auch bei Schweizer Veranstalterinnen von Geldspielen nicht mehr spielen dürfen, werden kaum ins Gewicht fallen in Bezug auf den Bruttospielertrag. Es sind entsprechend keine Auswirkungen auf die Spielbankenabgabe an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu erwarten (Art. 119 BGS).
Die in der Schweiz gesperrten Spielerinnen und Spieler, die durch das Abkommen nicht mehr in Liechtenstein spielen können, erfahren einen zusätzlichen Schutz. Unter Umständen kann mit dieser Regelung die Fallzahl von Verschuldungen aufgrund von Spielsucht in den grenznahen Gebieten reduziert werden.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zu-