Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich
Für Liechtenstein:
− Alle Spielbanken, die Geldspiele landbasiert anbieten;
− Im liechtensteinischen Recht werden auch Veranstalterinnen und Veranstalter von Online-Geldspielen geregelt, jedoch gibt es zurzeit keine, da die liechtensteinische Regierung ein Moratorium der entsprechenden Bewilligungen bis 2023 beschlossen hat.17 Da das zukünftige Bestehen von Veranstaltern von Online-Geldspielen nach liechtensteinischem Recht somit nicht ausgeschlossen werden kann, müssen sie vorsorglich auch einbezogen werden. Im Abkommen wurde deshalb eine möglichst umfassende Terminologie gewählt (Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen).
Artikel 4 Spielsperre und Datenaustausch
Sobald eine Veranstalterin bzw. ein Veranstalter von Geldspielen einen Sperrgrund nach dem eigenen Recht feststellt oder ein Gesuch für eine Selbstsperre erhält, sperrt sie oder er die entsprechende Spielerin bzw. den entsprechenden Spieler. Dies erfolgt unabhängig vom Wohnsitzland der Spielerinnen und Spieler. In der Schweiz sperren die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen Personen vom Spielbetrieb aus, die die Voraussetzungen von Artikel 80 BGS erfüllen. Sie können zudem gemäss Artikel 42 VGS Personen aus dem Spielbetrieb ausschliessen, wenn sie durch Täuschung oder auf andere Weise den Spielbetrieb beeinträchtigen. In Liechtenstein sperrt die Spielbank Personen vom Spielbetrieb ebenfalls aus, wenn sie überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen oder den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigen (Art. 23 Abs. 1 GSG).
Neben der nationalen Verpflichtung, den anderen Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen in der Schweiz bzw. in Liechtenstein eine Sperre mitzuteilen, z.B. über das gemeinsame Register, kommt durch das Abkommen die Verpflichtung hinzu, diese Angaben auch mit den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen des anderen Landes auszutauschen. Dies bedeutet, dass die Veranstalterin von Geldspielen dafür sorgt, dass die Angaben korrekt erfasst und übermittelt werden. Dabei ist sie besorgt, die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu befolgen und insbesondere auch Löschungen ihrer Spielsperren mitzuteilen (vgl. Art. 5 Abs. 3).
Besteht der Grund für die Sperre nicht mehr, kann die Spielerin oder der Spieler die Aufhebung beantragen (vgl. Art. 9). Zuständig sind diejenigen Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, welche die Sperre ursprünglich ausgesprochen haben. Dies gilt unabhängig vom Wohnsitzland der Spielerin oder des Spielers.
Artikel 5 Umsetzung des Datenaustausches
Die Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen in der Schweiz sowie die Spielbanken und soweit vorhanden die Veranstalterinnen und Veranstalter von Online-Geldspielen in Liechtenstein werden verpflichtet, die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler auszutau-
17 Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 19. November 2019 beschlossen, die Behandlung von Anträgen betreffend Konzessionen von Online-Geldspielen bis Ende 2023 auszusetzen (vgl. dazu Information des Amtes für Volkswirtschaft abrufbar unter: <https://www.llv.li/inhalt/1180/amtsstellen/online-geldspiele> [Stand: 09.08.2022]).