Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich
schen. Es geht dabei grundsätzlich um Personendaten gemäss Artikel 3 Buchstabe a Datenschutzgesetz (DSG)18 bzw. Artikel 5 Buchstabe a neues Datenschutzgesetz19 (nDSG), zusätzlich wird das Ausstellungsdatum der Sperre ausgetauscht, weshalb umfassend von Daten gesprochen wird. Von der Austauschpflicht erfasst werden sowohl die Daten aller bereits gesperrten Spielerinnen und Spieler als auch der nach Inkrafttreten des Abkommens neu gesperrten Personen (vgl. dazu auch Art. 12). Der Austausch bezweckt, dass die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen den in der Schweiz bzw. in Liechtenstein gesperrten Spielerinnen und Spielern den Zugang auch im anderen Land verweigern. Damit wird der Sozialschutz über die Grenze hinaus verstärkt.
Der Datenaustausch hat unverzüglich zu erfolgen. Die Veranstalterin von Geldspielen, die eine Sperre ausgesprochen hat, muss diese entsprechend sofort, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, mitteilen.
Die Verantwortung für die Umsetzung des Austausches tragen die Spielbanken und Veranstalterinnen und Veranstalter von Grossspielen. Die technische und organisatorische Ausgestaltung wird somit ihnen überlassen.
Denkbar für die Umsetzung des Datenaustausches sind verschiedene Modelle: Infrage kommt die Schaffung einer elektronischen Schnittstelle, worüber die Sperrlisten beider Länder gegenseitig ausgetauscht werden. Das bedeutet, dass die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen neben der nationalen Sperrliste zusätzlich immer auch die vom anderen Land mitgeteilte Liste konsultieren müssen. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass sich die liechtensteinischen Veranstalter von Geldspielen dem Schweizer Sperr-System (VETO) anschliessen. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen dabei beachtet werden. Insbesondere dürften die liechtensteinischen Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen nur auf die im Abkommen genannten Daten Zugriff haben (Art. 5 Abs. 2).
Das Sperrregister wird zum Schutze der gefährdeten Spielerinnen und Spieler geführt. Die dazugehörige Datenbearbeitung erfolgt entsprechend zum Zwecke des Sozialschutzes (Art. 71 BGS) und somit im Rahmen der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Grundsätzlich kommen deshalb die Artikel 16 ff. DSG bzw. Art. 33 ff nDSG zur Anwendung. Artikel 5 des Abkommens stellt dabei die notwendige gesetzliche Grundlage dar für eine Datenbekanntgabe der schweizerischen Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen an ihre liechtensteinischen Pendants.
Das Abkommen hält in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a-d zudem fest, welche Datenkategorien ausgetauscht werden: Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Ausstellungsdatum der Sperre. Das Abkommen zählt somit zwei Kategorien weniger auf als die Geldspielverordnung (vgl. Art. 85 Abs. 1 VGS). Die Art und der Grund der Sperre werden den Veranstalterinnen von Geldspielen des anderen Landes nicht mitgeteilt. Diese Angaben sind nicht zwingend notwendig für die korrekte Umsetzung der Spielsperren im anderen Land. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Datensparsamkeit sind diese Angaben deshalb nicht Teil des grenzüberschreitenden Datenaustausches. Soweit Schweizer Veranstalterinnen von Geldspielen die Sperre aussprechen, sind sie weiterhin verpflichtet, alle Daten gemäss Artikel 85 Absatz 1 VGS zu erfassen, jedoch werden sie nicht vollständig den liechtensteinischen Veranstalterinnen von Geldspielen mitgeteilt.
18 SR 235.1
19 BBl 2020 7639 (Schlussabstimmungstext), Inkrafttreten geplant per 01.09.2023.