Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Vertrages
Im Eingangstext werden die guten und engen Beziehungen der Schweiz und Liechtensteins sowie die Beweggründe für das Abkommen betont. Es wird eine Zusammenarbeit im Sinne eines Datenaustausches vereinbart, um "Spieltourismus" gesperrter Personen zwischen den beiden Ländern zu verhindern. Durch einen grenzüberschreitenden Datenaustausch wird der Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel verstärkt. Gemeinsames Verständnis der Vertragsstaaten ist dabei, dass "exzessives Geldspiel" einen Überbegriff darstellt und den Schutz vor Spielsucht beinhaltet (vgl. dazu auch Art. 71 BGS).
Art. 1 Gegenstand
Das Abkommen regelt den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler zwischen den schweizerischen sowie den liechtensteinischen Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen (Bst. a). Ebenfalls festzulegen ist die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung und Anwendung der jeweiligen Spielsperren, damit der Sozialschutzgedanke auch effektiv umgesetzt wird. Mit dem Abkommen wird die formell-gesetzliche Grundlage geschaffen, um die Rechte und Pflichten der Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen und der Spielerinnen und Spieler festzulegen (Bst. b).5
Der Regelungsgegenstand ist umfassend auszulegen: Die mit dem Austausch bzw. der Anerkennung und Anwendung zusammenhängenden Rechte und Pflichten sowie die Rechtsfolgen bei Verstössen sind ebenfalls erfasst.
Vom Abkommen erfasst werden die sozialschutzorientierten Spielsperren nach Artikel 80 BGS bzw. Artikel 23 des liechtensteinischen Geldspielgesetzes vom 30. Juni 2010 (GSG)6 sowie der Spielausschluss7 nach Artikel 42 Abs. 1 Geldspielverordnung (VGS)8. Mit eingeschlossen sind auch die in der Praxis häufig vorkommenden Selbstsperren nach Artikel 80 Absatz 5 BGS bzw. Artikel 23 Absatz 4 GSG. Nicht ausgetauscht werden sollen hingegen Daten betreffend anderen Spielverboten (Art. 52 Abs. 1 BGS bzw. Art. 22 Abs. 1 GSG). Es wäre beispielsweise nicht ersichtlich, wieso die Angestellten der ESBK bzw. der liechtensteinischen Aufsichtsbehörden im jeweils anderen Land gesperrt werden müssten.
Ebenfalls nicht Gegenstand des Datenaustausches sollen zudem lokale Spielverbote sein, die auf diejenige Spielbank begrenzt sind, mit welcher die Person in Verbindung steht (Art. 52 Abs. 2 BGS bzw. Art. 22 Abs. 2 GSG) oder lokale Spielausschlüsse, die nur für die sperrende Spielbank bzw. Veranstalterin von Grossspielen gelten (Art. 53 Abs. 1 Bst. a und Art. 66 BGS bzw. Art. 24 Bst. a GSG).
Schliesslich können sich auch aus den Geldwäscherei-Vorgaben Spielsperren ergeben, die ebenfalls nicht vom Abkommen erfasst werden sollen. Gemeint ist die Ablehnung oder der Abbruch von Geschäftsbeziehungen aufgrund von geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 42 BGS i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. b Geldwäschereigesetz [GwG]9 und Art. 20 Abs. 1
5Vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, 8457.
6LR-Nr 2010.35 (abrufbar unter: <https://www.gesetze.li/konso/2010.235> [Stand: 09.08.2022]).
7Im liechtensteinischen Geldspielgesetz ist dies Teil der Spielsperren (Art. 23 Abs. 1 Bst. c GSG).