Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich

Verwaltungsmassnahmen (Art. 98 und 108 BGS) oder sprechen Verwaltungssanktionen aus (Art. 100 und 109 BGS). Im Fall eines schwerwiegenden Verstosses ist bei Spielbanken unter Umständen auch der Konzessionsentzug oder deren Einschränkung möglich (Art. 15 Abs. 2 und 3 BGS).

Die Bestimmungen beziehen sich grundsätzlich auf Verstösse gegen das nationale Recht, schliessen internationales Recht aber nicht aus, da die Schweiz bei der Umsetzung des internationalen Rechts das monistische System verfolgt (vgl. Ziff. 2.2). Im Zeitpunkt der Erarbeitung des Geldspielgesetzes gab es neben der Magglinger Konvention22, die darin umgesetzt wurde,23 keine internationalen Abkommen, die ausdrücklich hätten berücksichtigt werden können. Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip ist eine Klarstellung aber wünschbar. Der in Artikel 11 enthaltene Verweis auf das nationale Recht schafft somit Rechtssicherheit und erleichtert den Rechtssuchenden das Verständnis über die Rechtsfolgen bei einem Verstoss gegen die Pflichten des Abkommens.

Artikel 12 Übergangsbestimmung

Die Ausdehnung der Spielsperre auf das jeweils andere Land gilt für alle bereits gesperrten Spielerinnen und Spieler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens, unabhängig vom Sperrgrund. Das heisst auch bei Spielsperren, die auf Gesuch der Spielerin oder des Spielers ausgesprochen wurden.

Entsprechend sollen grundsätzlich auch die bereits gesperrten Spielerinnen und Spieler darüber informiert werden, dass die Spielsperre auf Liechtenstein bzw. auf die Schweiz ausgedehnt wird. Dabei ist aber einerseits zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit durch das Vernehmlassungsverfahren über den Staatsvertrag informiert wird. Andererseits werden die Kontaktangaben, insbesondere von Spielerinnen und Spielern, die vor langer Zeit gesperrt wurden, nicht mehr in allen Fällen aktuell sein und eine Benachrichtigung kann sich als schwierig erweisen. Soweit die Personen aber mit verhältnismässigem Aufwand ausfindig gemacht werden können, sind sie über die Ausdehnung zu informieren.

Wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Geldspielen nicht alle von ihr bzw. ihm gesperrten Spielerinnen oder Spieler erreichen kann, sorgt sie bzw. er zumindest für eine angemessene Information über ihre üblichen Kommunikationskanäle.

Artikel 13 Geltungsdauer und Kündigung des Abkommens

Das Abkommen soll für unbestimmte Zeit gelten, jedoch kündbar sein. Es enthält entsprechend eine Kündigungsbestimmung.

Artikel 14 Inkrafttreten

In diesem Artikel wird das Inkrafttreten geregelt. Da keine festen Regeln über das Inkrafttreten von Abkommen bestehen, ist der Wille der Parteien entscheidend. Diese einigen sich darauf, dass das Abkommen 60 Tage nachdem die innerstaatlichen Voraussetzungen in beiden Ländern erfüllt sind und dies dem anderen Land mitgeteilt wurde, in Kraft tritt. Für die

Schweiz bedeutet dies, dass nach der Genehmigung der Bundesversammlung, die den Bundesrat zur Ratifikation des Vertrages ermächtigt und nach Ablauf der Referendumsfrist der

22 SR 0.415.4

23 Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, 8405.