Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten

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Schwierigkeiten beim Betriebs- und Störungsmanagement von Infrastruktur und Angeboten. Integrierende Anwendungen sind nicht systematisch, über alle Verkehrsträger hinweg, auf einer objektiven, vom Staat definierten und gepflegten Grundlage möglich, die frei von wirtschaftlichen Interessen ist. Die öffentliche Hand hat damit keine zeitgemässen Möglichkeiten, um die künftige Mobilität auf ihrer physischen Infrastruktur auf der Grundlage von objektiven Daten zu planen und zweckmässig zu beeinflussen. Demgegen- über kann die Verfügbarkeit von flächendeckenden, harmonisierten, qualitativ hochstehenden staatlichen Daten zu den staatlichen Verkehrsinfrastrukturen und deren Betrieb mit der MODI einen wichtigen Beitrag zu nachhaltiger Mobilität und damit zur integrier- ten Nutzung des Verkehrssystems leisten.

Hinsichtlich Austausch von Mobilitätsdaten und Vernetzung von Mobilitätsangeboten könnte argumentiert werden, dass es jedem Marktteilnehmer obliegt, selber dafür zu sorgen, dass er die nötigen Mobilitätsdaten (u.a. Angebot, Verfügbarkeit, Preis) in geeigne- ter Form bereitstellt bzw. verwendet. In diesem Bereich jedoch gibt es ein Marktversagen. Bereits in der Vernehmlassungsvorlage multimodale Mobilitätsdienstleistungen vom 7. Dezember 2018 war in diesem Sinne vorgesehen, dass der Bund, sofern zweckmäs- sig, gezielt Daten- und Vertriebsinfrastrukturen unterstützen kann. Dies wenn ersichtlich wird, dass aus privatwirtschaftlichem Inte- resse keine Lösungen entwickelt werden oder sich dies im Sinne von Abbau von Markthemmnissen aufdrängt. Dies wurde in der Vernehmlassung breit unterstützt (vgl. Ziff. 2.2). Zwischenzeitliche Erkenntnisse (vgl. Ziff. 1.1.4 / 1.1.5) bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass Private entsprechende digitale Dateninfrastrukturen erstellen, ohne dass damit kommerzielle Interessen hinsichtlich der Verwendung von Mobilitätsdaten verbunden wären. Die öffentliche Hand hat kein Interesse daran, dass Mobilitätsdaten aus- schliesslich kommerziell verwendet werden. Die Nutzung des Verkehrssystems soll gemäss den verkehrs-, energie-, raumplaneri- schen und umweltpolitischen Zielen erfolgen. Die Untätigkeit des Staats birgt das Risiko, dass einzelne Firmen bzw. Plattformen zu starker Marktmacht kommen. Insbesondere hätte eine Mobilitätsvermittlungsplattform, die aufgrund ihrer exklusiven Datennut- zungsmöglichkeiten monopolistisch agieren könnte, relevanten Einfluss auf das Verkehrssystem. Deshalb soll mit der NADIM eine für alle Akteure zugängliche neutrale, verlässliche Datenbasis geschaffen werden, welche solchen Monopolbildungen entgegenwirkt und über darauf entwickelten Apps der Bevölkerung eine bedürfnisorientierte Mobilitätsorganisation erlaubt.

Gesetzliche Verpflichtung für alle Mobilitätsanbieter zur Öffnung der Vertriebssysteme / Schaffung von Schnittstellen

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Schaffung von Schnittstellen bzw. zum Zugang zu den Vertriebssystemen aller Mobilitätsanbieter (vgl. auch Ziff. 3.1 zu den Entwicklungen im Ausland) wirkt nur auf einen Teilbereich der Problematik und ist für die Schweiz nicht zielführend. Eine Verpflichtung jedes einzelnen Mobilitätsanbieters seine Betriebs- und Vertriebsdaten obligatorisch zur Verfügung zu stellen, widerspricht der freiheitlichen Wirtschaftsordnung der Schweiz und wäre ein unverhältnismässiger Eingriff in die Gewer- befreiheit. Die Teilnahme an der NADIM ist freiwillig. Anreiz zur Nutzung bieten bedürfnisgerechte Lösungen zur vereinfachten Vernetzung (nur eine Schnittstelle, bessere Sichtbarkeit) sowie sofern zweckmässig fachliche und finanzielle Unterstützung der Unternehmen.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20207 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20208 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Der Erlass des Gesetzes ist dennoch angezeigt, damit dem verfassungsmässigen Auftrag, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen zu erlassen sind, nachgekommen wird.

Die Vorlage steht im Zusammenhang mit verschiedenen Strategien des Bundesrates vgl. Ziff. 4.1.12.2. Zu erwähnen sind insbeson- dere

- die vom Bundesrat am 11. September 2020 aktualisierte Strategie «Digitale Schweiz», welche die Leitlinien für die Digital- politik des Bundes vorgibt, das Ziel einer intelligenten, vernetzten und in allen Bereichen effizienten Mobilität in der Schweiz postuliert und auch die zentrale Bedeutung des Austauschs von Mobilitätsdaten und entsprechenden Infrastruktu- ren enthält.

- die «Strategie Geoinformation Schweiz» vom 11.12.2020, die gemeinsam mit allen Beteiligten verlässliche, detaillierte, ak- tuelle und interoperable Geoinformationen zugänglich machen will.

- die «Open Government Data»-Strategie 2019-23 vom 30.11.2018, mit welcher der Öffentlichkeit auf dem Portal openda- ta.swiss offene und frei nutzbare Verwaltungsdaten zur Verfügung gestellt werden sollen, und wo auch bestehende Daten (z.B. Daten der Kantone, Gemeinden, Städte oder bundesnahen Betriebe) schrittweise als Open Government Data verfüg- bar gemacht werden sollen.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Vorlage werden keine parlamentarischen Vorstösse erfüllt.

2 Vorverfahren

2.1 Arbeiten im Programm zur Nutzung von Daten für ein effizientes Mobilitätssystem

Im Rahmen der vielfältigen Arbeiten im Programm (frühere Bezeichnung Massnahmenpläne Multimodale Mobilität) wurden seit 2017 wesentliche Erkenntnisse für diese Vorlage erarbeitet (vgl. Ziff. 1.1.3.2).

7 BBl 2020 1777

8 BBl 2020 8385