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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
Art. 263 Inhalt
1Die Einstellungsverfügung enthält:
a. eine Einleitung;
b. eine Begründung;
c. ein Dispositiv;
d. eine Rechtsmittelbelehrung.
2Die Einleitung enthält:
a. die Bezeichnung der Personen, die im Namen der Behörde an der Verfügung mitgewirkt haben;
b. das Datum des Entscheids;
c. eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
3Die Begründung enthält die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4Das Dispositiv enthält:
a. die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b. die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
c. den Entscheid über die Nebenfolgen;
d. die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
Art. 264 Rechtsmittel
1Jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat, kann die Einstellung innert zehn Tagen mit Beschwerde vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten.
2Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das selbstständiges Einziehungsverfahren (Art. 270 ff.).
Art. 265 Wiederaufnahme
1Die Verwaltungseinheit verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a. für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b. sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.