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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

3. Kapitel: Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person

Art. 266

Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 StGB66 nicht in Betracht, so beantragt die Verwaltungseinheit dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.

4. Kapitel: Strafbescheid

Art. 267 Im ordentlichen Verfahren

1Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest:

a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde;

b. die Bezeichnung der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung;

c. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;

d. die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden;

e. die Sanktion;

f. die Mithaftung von Dritten nach Artikel 12 Absatz 3;

g. die Massnahmen;

h. die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;

i. die Kosten;

j. die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;

k. den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;

l. die Leistungs- und Rückleistungspflicht nach Artikel 260, sowie das entsprechende Rechtsmittel;

m. Ort und Datum der Ausstellung;

n. die Unterschrift der ausstellenden Person.

2Weicht der Strafbescheid zum Nachteil der beschuldigten Person wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen.

Art. 268 Im abgekürzten Verfahren

1Ist die Straftat offenkundig, beträgt die Busse nicht mehr als 5000 Franken, so kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokolls erlassen werden.

66 SR 311.0