Vorlage
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 86Fedlex · Vorlage
Verwaltungsstrafrecht
2Wird der Strafbescheid im abgekürzten Verfahren der beschuldigten Person in deren Anwesenheit eröffnet, unterzeichnet diese ihn und verzichtet nach Kenntnisnahme des Strafbescheids ausdrücklich auf alle Rechtsmittel, so wird der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt. Verweigert die beschuldigte Person die Unterzeichnung, so fällt der Strafbescheid dahin.
3Kann der Strafbescheid der beschuldigten Person nicht in deren Anwesenheit eröffnet werden, kann jede vom Strafbescheid betroffene Person innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben. Die Einreichestelle und die Form richten sich nach Artikel 271. Wird Einsprache erhoben, so fällt der Strafbescheid dahin. Wird keine Einsprache erhoben, so ist der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt.
Art. 269 Selbstständiges Einziehungsverfahren
1Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist.
2Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich in einem selbstständigen Verfahren einzuziehen sind, werden beschlagnahmt.
3Sind die Voraussetzungen für die Einziehung erfüllt, so ordnet die Verwaltungseinheit die Einziehung in einem Einziehungsbescheid an; sie gibt der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
4Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so verfügt sie die Einstellung des Verfahrens und gibt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person zurück.
5Selbständige Einziehungsbescheide gegen Personen, denen nicht die Stellung einer beschuldigten Person zukommt, können auch im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens erlassen werden.
5. Kapitel: Einsprache
Art. 270 Einreichung
1Gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid kann die betroffene Person innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben.
2Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben, so ist der Straf- oder Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt.
Art. 271 Einreichestelle und Form
1Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltungseinheit einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
2Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden.