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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
3Genügt die Einsprache den in Absatz 2 umschriebenen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren der Einsprecherin oder des Einsprechers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Einsprache nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so wird der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt.
4Die Verwaltungseinheit verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
Art. 272 Verfahren
1Ist Einsprache erhoben worden, so hat die Verwaltungseinheit den angefochtenen Bescheid mit Wirkung für alle durch ihn Betroffenen zu überprüfen; sie kann eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen.
2Fusst der angefochtene Bescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und ist dieser angefochten worden, so wird, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, das Einspracheverfahren ausgesetzt.
Art. 273 Einspracheentscheid
1Aufgrund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltungseinheit eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 260 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall wird ein Rückzug der Einsprache nicht berücksichtigt.
2Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 267 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheids sinngemäss.
Art. 274 Überspringen des Einspracheverfahrens
1Die Einsprecherin oder der Einsprecher kann in ihrer oder seiner Einsprache nach Artikel 270 von der Verwaltungseinheit verlangen, die Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln.
2Die Verwaltungseinheit entscheidet über dieses Begehren endgültig. Die Verfügung muss nicht begründet werden.
6. Kapitel: Begehren um gerichtliche Beurteilung
Art. 275
1Die von der Straf- oder Einziehungsverfügung betroffene Person kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.
2Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltungseinheit einzureichen, welche die Straf- oder Einziehungsverfügung getroffen hat.