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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

3Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so ist die Straf- oder Einziehungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt.

13. Titel: Gerichtliches Verfahren

1. Kapitel: Verfahren vor den erstinstanzlichen Gerichten

Art. 276 Anklageerhebung

1Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält die Verwaltungseinheit die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB67 für gegeben, so erhebt die Verwaltungseinheit beim zuständigen Gericht Anklage.

2Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.

Art. 277 Inhalt der Anklageschrift

1Die Anklageschrift besteht aus der Strafverfügung oder, wenn diese fehlt, dem Strafbescheid.

2Liegt keine Strafverfügung oder kein Strafbescheid vor, so erstellt die Verwaltungseinheit eine Anklageschrift, die bezeichnet:

a. den Ort und das Datum;

b. die zuständige Verwaltungseinheit;

c. das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;

d. die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;

e. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;

f. die nach Auffassung der zuständigen Verwaltungseinheit erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.

3Die Verwaltungseinheit kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.

Art. 278 Weitere Angaben und Anträge

1Die Verwaltungseinheit macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:

a. die angeordneten Zwangsmassnahmen;

b. die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;

c. die entstandenen Untersuchungskosten;

67 SR 311.0