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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

d. ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;

e. ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;

f. ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.

2Tritt die Verwaltungseinheit nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.

Art. 279 Zustellung der Anklage

1Die Verwaltungseinheit übermittelt die Anklageschrift sowie einen allfälligen Schlussbericht unverzüglich:

a. der beschuldigten Person, deren Aufenthaltsort bekannt ist;

b. dem zuständigen Gericht zusammen mit den Akten sowie den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten.

2Beantragt die mit der Untersuchung betraute Person die Anordnung der Sicherheitshaft, so übermittelt sie mit dem entsprechenden Gesuch auch dem Zwangsmassnahmengericht eine Ausfertigung der Anklageschrift.

Art. 280 Verwaltungseinheit

1Die Verwaltungseinheit kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht erscheinen. Im Falle des Erscheinens vor Gericht kann sich die Verwaltungseinheit durch eine oder mehrere Personen vertreten lassen, namentlich durch die mit der Untersuchung betraute Person.

2Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden.

3Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.

4Die Verfahrensleitung im Sinne von Artikel 61 Buchstaben c und d StPO68 kann die Verwaltungseinheit auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet.

5Erscheint die Verwaltungseinheit nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.

Art. 281 Erstinstanzliches Hauptverfahren

1Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.

2Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.

68 SR 312.0