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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

3Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich das erstinstanzliche Hauptverfahren nach der StPO69.

4Das Gericht entscheidet darüber, ob das Begehren um gerichtliche Beurteilung (Art. 274 und 275) gültig ist.

5Der rechtskräftige Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht ist für das Gericht verbindlich; handelt es sich um einen Entscheid der Verwaltungseinheit und findet das Gericht, er beruhe auf offensichtlicher Gesetzesverletzung oder auf einem Ermessensmissbrauch, so setzt es die Hauptverhandlung aus und weist die Akten zum neuen Entscheid an die Verwaltungseinheit zurück. Artikel 260 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 282 Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche

Beurteilung

1Die Verwaltungseinheit kann die Straf- oder Einziehungsverfügung, den Straf- oder Einziehungsbescheid zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist.

2Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch die beschuldigte Person das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen.

3In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt.

4Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Partei, die den Rückzug erklärt.

2. Kapitel: Berufung

Art. 283

1Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte können mit Berufung gemäss den Artikeln 398-409 StPO70 angefochten werden.

2Auch die Verwaltungseinheit kann diese Rechtsmittel selbstständig ergreifen.

3Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich das Berufungsverfahren nach der StPO71.

69 SR 312.0

70 SR 312.0

71 SR 312.0