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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

14. Titel: Revision der von der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde abgeschlossenen Verfahren

1. Kapitel: Entscheide der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden

Art. 284 Revisionsgründe

1Ein durch Strafbescheid, Strafverfügung oder Einstellungsverfügung rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren kann auf Antrag oder von Amtes wegen wieder aufgenommen werden:

a. aufgrund erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die der Verwaltungseinheit zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren;

b. wenn nachträglich gegen eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer ein Strafurteil ausgefällt wurde, das mit dem Strafbescheid oder der Strafverfügung in unvereinbarem Widerspruch steht;

c. wenn durch eine strafbare Handlung auf den Entscheid der Verwaltungseinheit eingewirkt worden ist.

2Die Revision zugunsten der beschuldigten Person ist jederzeit zulässig. Einer neuen Verurteilung steht die nach der Rechtskraft des beanstandeten Entscheids eingetretene Verfolgungsverjährung nicht entgegen.

3Die Revision zu Ungunsten der beschuldigten Person ist nur zulässig aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a und c und solange die Verfolgung der Straftat nicht verjährt ist. Der frühere Entscheid unterbricht die Verjährung nicht.

4Für den Einziehungsbescheid und die Einziehungsverfügung gelten die Vorschriften der Artikel 284–288 sinngemäss.

Art. 285 Einleitung des Verfahrens auf Antrag

1Die beschuldigte Person und, wenn sie verstorben ist, ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten in gerader Linie und ihre Geschwister können um die Revision ersuchen.

2Revisionsgesuche sind schriftlich und unter Angabe der Gründe und Beweismittel bei der Verwaltungseinheit einzureichen, die den beanstandeten Entscheid getroffen hat.

3Gesuche nach Artikel 284 Absatz 1 Buchstabe b sind innert neunzig Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden.

4Ein Gesuch hemmt den Vollzug des beanstandeten Entscheids nur, wenn die Verwaltungseinheit es verfügt; sie kann den Vollzug gegen Sicherheitsleistung aufschieben oder andere vorsorgliche Verfügungen treffen.

5Die Verwaltungseinheit kann die Untersuchung ergänzen und eine mündliche Verhandlung anordnen