Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Schritt eine Rolle, um festzulegen, ob die Anordnung der betreffenden geheimen Überwachungsmassnahme für das fragliche Verbrechen oder Vergehen erlaubt werden soll.
Da der betreffende Bereich künftig vollumfänglich im VE-VStrR geregelt sein wird, sind die Bestimmungen über die Anwendung der geheimen Überwachungsmassnahmen in den speziellen Verwaltungsgesetzen aufzuheben.
Hinsichtlich der geheimen Überwachungsmassnahmen lässt sich zusammenfassend festhalten, dass in den VE-VStrR soweit wie möglich die Regelungen der StPO (Art. 269–298d StPO) übernommen werden – namentlich die allenfalls notwendige Genehmigung durch das ZMG sowie die Grundsätze für die Bestimmung der Straftaten, bei denen die verschiedenen geheimen Überwachungsmassnahmen durchgeführt werden dürfen – und nur soweit davon abgewichen wird, als dies angesichts der Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts nötig ist. In formeller Hinsicht wird bei diesen Massnahmen im VE-VStrR möglichst die Struktur der StPO übernommen. Ausserdem behalten die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden ihre Zuständigkeit für das weitere Verfahren, unabhängig davon, ob für die betreffende Massnahme eine Genehmigung des ZMG erforderlich ist oder nicht. Diese Änderung bedingt eine Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 2016313 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
Art. 153–157 Allgemeine Bestimmungen
Die Artikel 153–157 übernehmen die Artikel 196–200 StPO, die an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst werden. Der geltende Artikel 45 VStrR ist unzureichend, insbesondere mit Blick auf die Frage der allgemeinen, für alle Zwangsmassnahmen anwendbaren Voraussetzungen.314 Es ist zu beachten, dass die Artikel 196 f. StPO bereits nach geltendem Recht anwendbar sind.315
Art. 153 Begriff
Artikel 153 übernimmt Artikel 196 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 154 Grundsätze
Artikel 154 orientiert sich am geltenden Artikel 45 Absatz 1 VStrR und passt diesen an. Ausserdem übernimmt Artikel 154 den Artikel 197 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Artikel 197 StPO ist eine zentrale Bestimmung, in der die Grundprinzipien für die Zwangsmassnahmen, insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit, verankert sind.
Absatz 3 übernimmt den geltenden Artikel 45 Absatz 2 VStrR. Es ist selbstverständlich gerechtfertigt, die Regelung beizubehalten, wonach im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten, die besondere Übertretungen sind, keine Zwangsmassnahmen angeordnet werden dürfen. Es ist nämlich zu beachten, dass die Umsetzung einer Zwangsmassnahme im Fall einer
313 BÜPF; SR 780.1
314 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 5
315 BSK VStrR-HEIMGARTNER/KESHELAVA, Art. 82 N 20