Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Ordnungswidrigkeit angesichts der naturgemäss geringen Schwere dieser Kategorie von Übertretungen zwangsläufig gegen den in Absatz 1 geregelten Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen würde.316
Art. 155 Zuständigkeit
Artikel 155 übernimmt Artikel 198 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er erwähnt logischerweise die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden (Art. 33 VE-VStrR), bei denen es sich um die Verwaltungseinheit, innerhalb der die mit der Untersuchung betraute Person für die Durchführung der Untersuchung zuständig ist (Art. 36 VE-VStrR), und die Polizei handelt, die punktuelle Zuständigkeiten hat. Die Zuständigkeit für die Anordnung von Zwangsmassnahmen während der gerichtlichen Phase des Verwaltungsstrafverfahrens ist in Artikel 198 StPO geregelt.
Art. 156 Eröffnung der Anordnung
Artikel 156 übernimmt Artikel 199 StPO unverändert.
So sieht Artikel 156 vor, dass der direkt betroffenen Person gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls für eine Zwangsmassnahme und eine Kopie eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben werden muss. Gemäss Artikel 37 Absatz 2 VE-VStrR kann die Übergabe durch eingeschriebene Postsendung erfolgen, da diese als Empfangsbestätigung gilt.
Art. 157 Gewaltanwendung
Artikel 157 übernimmt Artikel 200 StPO unverändert.
Art. 158–166 Vorladung, Vorführung und Fahndung
In den Artikeln 158–166 sind die Vorladung, die Vorführung und die Fahndung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren sind diese Zwangsmassnahmen in den Artikeln 201–211 StPO geregelt.
Im geltenden Artikel 42 VStrR, der materiell in den Artikeln 158–165 VE-VStrR übernommen wird, sind die Vorladung und die Vorführung grob geregelt. Vorladungen werden vom untersuchenden Beamten erlassen. Wenn die beschuldigte Person oder die Zeugin oder der Zeuge einer Vorladung nicht Folge leistet, kann der untersuchende Beamte einen Vorführungsbefehl erlassen, der von der Polizei auszuführen ist. Die meisten Verwaltungsstrafbehörden führen die Einvernahmen in der Regel selber durch und delegieren sie nicht an die Polizei. Bei gewissen Verwaltungsstrafbehörden und in gewissen Fällen besteht jedoch das Bedürfnis, die Einvernahmen an die Polizei delegieren zu können, was künftig gemäss den Artikeln 39 und 57 Absatz 4 VE-VStrR möglich sein wird.
In der StPO sind die betreffenden Themen ausführlich geregelt, wie man es von einer modernen Gesetzgebung erwartet. Die StPO bietet auch die Flexibilität, die aufgrund der oben erwähnten Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstrafbehörden und der
316 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 3