Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Polizei erwartet wird und die sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe ebenfalls für das Verwaltungsstrafrecht wünschen. Für die drei oben erwähnten Zwangsmassnahmen – einschliesslich der Fahndung, die im Verwaltungsstrafrecht zweifellos gerechtfertigt ist – wird daher vorgeschlagen, möglichst viel von den Vorschriften der Artikel 201–211 StPO in das VStrR zu übernehmen, wobei diese an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst werden. Für die Vorladung wird Artikel 206 StPO somit nicht übernommen. Dieser Unterschied zur StPO ist gerechtfertigt, weil im Verwaltungsstrafverfahren keine Ermittlungsphase existiert, die von Gesetzes wegen der Polizei vorbehalten ist, und weil die allfälligen Handlungen der Polizei Gegenstand der Artikel 39 und 57 Absatz 3 oder 4 VE-VStrR sind. In beiden Fällen liegt die Verantwortung bei der Verwaltungseinheit, grundsätzlich bei der mit der Untersuchung betrauten Person, und nicht bei der Polizei. Für die Begründung dieser Wahl siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 39 und 57 Absätze 3 und 4 VE-VStrR.
Art. 158 Vorladung. Form und Inhalt
Artikel 158 übernimmt Artikel 201 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Artikel 160 VE-VStrR, der Artikel 203 StPO übernimmt, sieht Ausnahmen von den Anforderungen in Artikel 158 vor. Es ist nicht gerechtfertigt, im VE-VStrR Ausnahmen vorzusehen, die weiter gehen als im ordentlichen Strafrecht.
In Absatz 1 wird insbesondere der Begriff «Gerichte» nicht übernommen, da Artikel 201 StPO über den Verweis auf die StPO in den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR auf die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist.
Mit Absatz 2 Buchstabe a soll insbesondere verhindert werden, dass die beschuldigte Person erst am Tag der Verfahrenshandlung, für die die Vorladung erlassen wurde, Ausstandsgründe geltend macht. Wie auch im ordentlichen Strafverfahren kann Flexibilität gezeigt werden, wenn sich die Identität der Personen, die die von der Vorladung betroffene Handlung vornehmen, nach dem Erlass der Vorladung geändert hat.317 Artikel 203 StPO, auf den Artikel 163 VE-VStrR verweist, erlaubt auch eine gewisse Flexibilität bei restriktiven Voraussetzungen.
Art. 159 Frist
Artikel 159 übernimmt Artikel 202 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Artikel 160 VE-VStrR, der Artikel 203 StPO übernimmt, sieht Ausnahmen für die Anforderungen von Artikel 159 vor.
Die Bestimmung von Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe b StPO wird nicht übernommen, da sie über den Verweis auf die StPO in den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR auf die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist.
Art. 160 Ausnahmen
Artikel 160 übernimmt Artikel 203 StPO unverändert.
317 CR CPP- CHATTON/DROZ, Art. 201 N 14 f.