Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Art. 161 Freies Geleit

Artikel 161 übernimmt Artikel 204 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

In Absatz 1 wird der Begriff «Verfahrensleitung des Gerichts» nicht übernommen, da Artikel 204 StPO über den Verweis auf die StPO in den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR auf die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist.

Art. 162 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis

Artikel 162 übernimmt Artikel 205 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

In Absatz 4 wird der Begriff «Gericht» nicht übernommen, da Artikel 205 StPO über den Verweis auf die StPO in den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR auf die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist. Da Absatz 4 materiell sinngemäss Artikel 64 StPO übernimmt, werden darin die Höhe der Ordnungsbusse und die Besonderheiten des Rechtsmittels dagegen geregelt.

Der Verweis in Absatz 5 betrifft insbesondere Artikel 308 VE-VStrR.

Art. 163 Polizeiliche Vorführung. Voraussetzungen und Zuständigkeit

Artikel 163 übernimmt Artikel 207 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Absatz 2 erwähnt die Verwaltungseinheit, wobei nicht nur die mit der Untersuchung betraute Person, sondern auch die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung gemeint sind, da diese oder dieser ebenfalls eine Einvernahme festlegen (Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR) und somit eine Vorladung erlassen kann (Art. 163 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR).

Art. 164 Form der Anordnung

Artikel 164 übernimmt Artikel 208 StPO unverändert.

Art. 165 Verfahren

Artikel 165 übernimmt Artikel 209 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Absatz 3 erlaubt es der Verwaltungseinheit, die vorgeführte Person nicht zu entlassen, wenn sie eine Verhaftung in Erwägung zieht. Diese Bestimmung verweist auf das in den Artikeln 192 ff. VE-VStrR geregelte Verfahren.