Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 124Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 192–217 Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Die Artikel 192–217 übernehmen im Wesentlichen die Artikel 212–214, 217, 219 und 220–240 StPO, die an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst werden. Damit enthält der VE-VStrR eine vollständige und moderne Regelung der betreffenden Thematik. Die geltenden Artikel 51–60 VStrR entsprechen diesbezüglich nicht mehr den heutigen Erwartungen. Zudem gibt es an und für sich keinen Grund, diese Thematik im VE-VStrR anders zu behandeln als in der StPO.

Art. 192 Allgemeine Bestimmungen. Grundsätze

Artikel 192 übernimmt im Wesentlichen Artikel 212 StPO.

Art. 193 Betreten von Räumlichkeiten

Artikel 193 übernimmt Artikel 213 Absatz 1 StPO. Artikel 213 Absatz 2 StPO muss nicht in Artikel 193 übernommen werden, da die Zuständigkeit der Polizei, die er regelt, genauer gesagt der Umstand, dass die Polizei die betreffende Zwangsmassnahme selber anordnen kann,361 durch Artikel 36 Absatz 3 VE-VStrR abgedeckt ist. Ausserhalb der Fälle, in denen sie Räumlichkeiten gestützt auf Artikel 36 Absatz 3 VE-VStrR betritt, handelt die Polizei als Hilfsperson oder im Auftrag der mit der Untersuchung betrauten Person (Art. 41 und 59 Abs. 3 und 4 VE-VStrR).

Art. 194 Benachrichtigung

Artikel 194 übernimmt Artikel 214 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Die zuständige Behörde für die Benachrichtigung gemäss Artikel 194 ist die Polizei im Fall einer vorläufigen Festnahme (Art. 35 Abs. 3 und 195 VE-VStrR), das ZMG, wenn es die vorläufige Festnahme (Art. 203 VE-VStrR) oder Sicherheitshaft (Art. 206 Abs. 1 VE-VStrR) anordnet, das erstinstanzliche Gericht, wenn es Sicherheitshaft anordnet (Art. 208 Abs. 1 VE-VStrR), und die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, wenn sie Sicherheitshaft anordnet (Art. 209 VE-VStrR).362 Das erstinstanzliche Gericht und die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts benachrichtigen gegebenenfalls im Rahmen der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Artikel 231 und 232 StPO übertragen (s. Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).

Absatz 4 von Artikel 214 StPO wird nicht in Artikel 194 übernommen. Er hat im Verwaltungsstrafrecht keine Bedeutung, da dieses kein Opfer kennt.

Art. 195 Vorläufige Festnahme durch die Polizei. Festnahme

Artikel 195 übernimmt Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe b StPO. Er ist in Verbindung mit Artikel 166 VE-VStrR zur Fahndung zu lesen. Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe a StPO muss nicht in Artikel 195 übernommen werden, da die Zuständigkeit der Polizei, die er regelt, genauer gesagt der Umstand, dass die Polizei die betreffende Zwangsmassnahme selber anordnen

361 CR CPP- CHAIX, Art. 213 N 11

362 CR CPP-CHAIX, Art. 214 N 7